Haftung für Schäden bei der Holzernte

Grundsätzlich hat jeder seinen Wald so zu bewirtschaften, dass keine Schäden an den benachbarten Flächen entstehen. Wird bei Waldarbeiten ein unbeteiligter Mensch verletzt oder gar getötet, oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, haften der Waldeigentümer bzw. an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für vom Waldbesitzer beauftragte Dienstleister. Der Waldbewirtschafter selbst haftet bei Beauftragung eines Dienstleisters nur für Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden absichtlich herbeigeführt wurde. Grob fahrlässig handelt, wer auffällig sorgfaltswidrig agiert, so dass das Eintreten eines Schadens wahrscheinlich absehbar ist. Maßstab ist ein erfahrener Waldarbeiter, der mit der korrekten Erntetechnik vertraut ist und entsprechendes Fachwissen aufweist.
Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, ist nur bei Vorsatz zu haften. Dazu muss die Fläche aber wirksam mit forstlichen Sperrgebietstafeln gesperrt worden sein. Das bedeutet, dass die korrekte Tafel „Befristetes forstliches Sperrgebiet“ mit den erforderlichen Zusatztafeln (Angabe des Zeitraums, Hinweis „Gefahr durch Waldarbeit“) auf allen in die Gefahrenfläche führenden Wegen aufgestellt wurde.
Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden absichtlich herbeigeführt wurde. Grob fahrlässig handelt, wer auffällig sorgfaltswidrig agiert, so dass das Eintreten eines Schadens wahrscheinlich absehbar ist. Maßstab ist ein erfahrener Waldarbeiter, der mit der korrekten Erntetechnik vertraut ist und entsprechendes Fachwissen aufweist.
Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, ist nur bei Vorsatz zu haften. Dazu muss die Fläche aber wirksam mit forstlichen Sperrgebietstafeln gesperrt worden sein. Das bedeutet, dass die korrekte Tafel „Befristetes forstliches Sperrgebiet“ mit den erforderlichen Zusatztafeln (Angabe des Zeitraums, Hinweis „Gefahr durch Waldarbeit“) auf allen in die Gefahrenfläche führenden Wegen aufgestellt wurde.