Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung

Anwendungsbereich Vollpauschalierung
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro und
- 15.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für Forstwirtschaft)
- 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
Anwendungsbereich Teilpauschalierung
Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (mit pauschalen Betriebsausgabensätzen) in nachfolgenden Fällen zu ermitteln:
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro
- sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro (ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption; fünfjährige Bindungsfrist)
Keine Buchführungsverpflichtung und 400.000 Euro Umsatzgrenze als zusätzliche Voraussetzungen
Weitere Anwendungskriterien für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung):
- Für den Betrieb besteht keine Buchführungsverpflichtung. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als 700.000 Euro netto erzielt, tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres automatisch die Buchführungspflicht ein.
- Für den Betrieb werden nicht freiwillig Bücher geführt.
- Einhaltung der 400.000 Euro Umsatzgrenze (netto). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2020 und 2021) Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2023) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Auf Antrag kann die pauschale Gewinnermittlung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Hinweis
Nicht zur Umsatzgrenze zählen etwa die öffentlichen Gelder (AMA-Zahlungen); Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Gebrauchtmaschinenverkäufe) sind aber zu berücksichtigen.
Maßgebender Einheitswert
Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt jener für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen sowie abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Bei Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes heranzuziehen.