Grünlanderhaltung

Detailliertere Informationen zu diesem Thema können den AMA-Merkblättern (www.ama.at) entnommen werden.
ÖPUL 2023
UBB- und BIO-Teilnahme: Erhalt des Grünlandausmaßes im Vertragszeitraum
Diese Verpflichtung besteht bei Teilnahme an UBB oder BIO. Der folgende Hinweis in der ÖPUL 2023-Sonderrichtlinie führt immer wieder zu Missverständnissen:
"Als Referenzfläche gilt die Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß."
Wurden Grünlandflächen noch im Jahr 2022 (nach dem MFA 2022) umgebrochen und sollte der Umbruch noch dem Jahr 2022 "angelastet" werden, dann war jedenfalls noch im Jahr 2022 eine Meldung an die AMA erforderlich ("eAMA").
Erfolgte 2022 ein Umbruch ohne Meldung an die AMA, dann wird der Umbruch bereits dem ÖPUL 2023 angelastet (Ausnahme: Vor-Ort-Kontrolle).
Weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes – im ÖPUL 2023 bei Teilnahme an UBB oder BIO:
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme ist nicht nur der Grünlandumbruch, sondern auch die Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes verboten. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (zum Beispiel aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit sind am Betrieb aufzubewahren.
Diese Verpflichtung besteht bei Teilnahme an UBB oder BIO. Der folgende Hinweis in der ÖPUL 2023-Sonderrichtlinie führt immer wieder zu Missverständnissen:
"Als Referenzfläche gilt die Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß."
Wurden Grünlandflächen noch im Jahr 2022 (nach dem MFA 2022) umgebrochen und sollte der Umbruch noch dem Jahr 2022 "angelastet" werden, dann war jedenfalls noch im Jahr 2022 eine Meldung an die AMA erforderlich ("eAMA").
Erfolgte 2022 ein Umbruch ohne Meldung an die AMA, dann wird der Umbruch bereits dem ÖPUL 2023 angelastet (Ausnahme: Vor-Ort-Kontrolle).
Weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes – im ÖPUL 2023 bei Teilnahme an UBB oder BIO:
- Es darf maximal 1 ha Grünland in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden.
- Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche werden berücksichtigt.
- Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht zulässig.
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme ist nicht nur der Grünlandumbruch, sondern auch die Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes verboten. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (zum Beispiel aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit sind am Betrieb aufzubewahren.
GLÖZ ab 2023
Die Abkürzung GLÖZ bedeutet „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ und ist Teil der „Konditionalität“. Mehrere GLÖZ-Standards beinhalten Bestimmungen zur Grünlan-derhaltung - zum Beispiel:
GLÖZ 1
Das Dauergrünland darf im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht mehr als 5 % abnehmen.
GLÖZ 4
Zum Schutz der Gewässer ist die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen erforderlich. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen, darf kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 9
Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel „6410 – Pfeifengraswiesen“.
GLÖZ 1
Das Dauergrünland darf im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht mehr als 5 % abnehmen.
GLÖZ 4
Zum Schutz der Gewässer ist die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen erforderlich. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen, darf kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 9
Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel „6410 – Pfeifengraswiesen“.
Mehrfachantrag und ÖPUL-Mitteilung
- Falls ein Grünlandumbruch aufgrund der vorgegebenen Bestimmungen überhaupt zuläs-sig ist: Nach einem Grünlandumbruch muss im darauffolgenden MFA eine Ackerkultur wie zum Beispiel Getreide oder Mais beantragt werden, damit auf dieser Fläche der „Ackerstatus“ erlangt wird! Schlagnutzungen wie „Wechselwiese“, „Futtergräser“ oder „Grünbrache“ sind im Jahr nach einer Grünland-Schlagnutzung nicht zulässig.
- ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund von Grünlandumbruch sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage, dann kumulieren derartige Verstöße – es werden also im darauffolgenden Jahr strengere Sanktionen verhängt.