GLÖZ-Auflagen einhalten

Die neue GAP ab 2023 hat auch zu neuen Begriffen geführt. Ab dem Jahr 2023 ist die "Konditionalität" einzuhalten. Die Konditionalität ersetzt die bis einschließlich 2022 einzuhaltenden Cross Compliance-Bestimmungen. So wie Cross Compliance beinhaltet auch die Konditionalität die "Grundanforderungen an die Betriebsführung" (elf Grundanforderungen) und Standards für den "Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (zehn Standards).
Die Nicht-Einhaltung von Bestimmungen im Rahmen der Konditionalität kann zu Kürzungen folgender Zahlungen führen: Direktzahlungen, ÖPUL 2023 und Ausgleichszulage.
In diesem Beitrag behandeln wir drei GLÖZ-Standards. Detaillierte Informationen bieten die Beiträge zu "Konditionalität" bzw. "GLÖZ" im lk-online sowie das AMA-Merkblatt "Konditionalität" (www.ama.at).
Die Nicht-Einhaltung von Bestimmungen im Rahmen der Konditionalität kann zu Kürzungen folgender Zahlungen führen: Direktzahlungen, ÖPUL 2023 und Ausgleichszulage.
In diesem Beitrag behandeln wir drei GLÖZ-Standards. Detaillierte Informationen bieten die Beiträge zu "Konditionalität" bzw. "GLÖZ" im lk-online sowie das AMA-Merkblatt "Konditionalität" (www.ama.at).
GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
Das Dauergrünland-Verhältnis darf sich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe um nicht mehr als 5% verringern. Diese Berechnung erfolgt bezogen auf Gesamt-Österreich - also nicht bezogen auf den einzelnen Betrieb, so wie bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen. Bei einer Abnahme des Dauergrünland-Verhältnisses um 4% müsste die AMA ein Bewilligungsverfahren einführen.
GLÖZ 8: Nicht produktive Flächen / Erhalt von Landschaftselementen / Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
Nicht produktive Flächen:
Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche müssen mindestens 4% der Ackerfläche des Betriebes als Stilllegungsflächen beantragen - als Stilllegungsflächen (Code "NPF") gelten:
Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche müssen mindestens 4% der Ackerfläche des Betriebes als Stilllegungsflächen beantragen - als Stilllegungsflächen (Code "NPF") gelten:
- Grünbrachen:
- ganzjähriges Nutzungsverbot
- Anlage bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig)
- Pflegemaßnahme zumindest jedes zweite Jahr; auf 50% der Flächen Pflege frühestens am 1. August
- Umbruch erst nach 31. Juli; der Umbruch bis 15. September ist nur bei Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht zulässig
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Verbot, Beseitigung nur mit mechanischen Methoden - GLÖZ-Landschaftselemente (LSE):
Diese LSE müssen mit mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzen. Zu den GLÖZ-LSE zählen auch jene flächigen LSE, die bis einschließlich 2022 noch als flächige ÖPUL-LSE gegolten haben. - Pufferstreifen auf Ackerflächen nach GLÖZ 4:
Diese Pufferstreifen müssen bei GLÖZ 8-Anrechnung mit Schlagnutzung "Grünbrache" beantragt werden.
- Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutter-, Grünbrache- und Leguminosen-Anteil an der Ackerfläche oder
- Betriebe mit einem Dauergrünland-Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 75%.
Wichtig im Zusammenhang mit GLÖZ 8
Eine Ausnahme aufgrund der Versorgungssicherheit ermöglicht im Jahr 2023 auf den erforderlichen 4% "Nicht produktiven Flächen" (Code "NPF") den Anbau von
Beispiel Getreide mit Code "NPF" im Jahr 2023: In der Bewirtschaftung (Anbau, Düngung, Pflanzenschutz, …) besteht kein Unterschied zwischen "NPF"-codierten und nicht mit "NPF"-codierten Flächen.
Diese Ausnahme ändert nichts daran, dass bei Teilnahme an UBB oder BIO mindestens 7% Biodiversitätsflächen anzulegen bzw. zu beantragen sind (Code "DIV"). Die Verpflichtung zu mindestens 4% "Nicht produktiven Flächen" aufgrund von GLÖZ 8 kann auch mit dem Code "DIV" erfüllt werden; in diesem Fall muss es sich aber um die Schlagnutzung "Grünbrache" handeln. Auch UBB- und BIO-Betriebe über 10 ha Ackerfläche können im Jahr 2023 die GLÖZ 8-Verpflichtung mit zum Beispiel NPF-codiertem Getreide erfüllen. In diesem Fall besteht dann die freie Wahlmöglichkeit, mit welcher Schlagnutzung ("Grünbrache" oder "Sonstiges Feldfutter") die erforderlichen 7% Biodiversitätsflächen beantragt werden.
Die GLÖZ 8-Verpflichtung kann zum Beispiel nicht mit der Kombination der Codes "DIV" und "NAT" (Code für die ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz") erfüllt werden. Weitere Details dazu:
- Getreide (ausgenommen Mais),
- Leguminosen (ausgenommen Soja) und
- Sonnenblumen.
Beispiel Getreide mit Code "NPF" im Jahr 2023: In der Bewirtschaftung (Anbau, Düngung, Pflanzenschutz, …) besteht kein Unterschied zwischen "NPF"-codierten und nicht mit "NPF"-codierten Flächen.
Diese Ausnahme ändert nichts daran, dass bei Teilnahme an UBB oder BIO mindestens 7% Biodiversitätsflächen anzulegen bzw. zu beantragen sind (Code "DIV"). Die Verpflichtung zu mindestens 4% "Nicht produktiven Flächen" aufgrund von GLÖZ 8 kann auch mit dem Code "DIV" erfüllt werden; in diesem Fall muss es sich aber um die Schlagnutzung "Grünbrache" handeln. Auch UBB- und BIO-Betriebe über 10 ha Ackerfläche können im Jahr 2023 die GLÖZ 8-Verpflichtung mit zum Beispiel NPF-codiertem Getreide erfüllen. In diesem Fall besteht dann die freie Wahlmöglichkeit, mit welcher Schlagnutzung ("Grünbrache" oder "Sonstiges Feldfutter") die erforderlichen 7% Biodiversitätsflächen beantragt werden.
Die GLÖZ 8-Verpflichtung kann zum Beispiel nicht mit der Kombination der Codes "DIV" und "NAT" (Code für die ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz") erfüllt werden. Weitere Details dazu:
- Die Kombination der Codes "DIV" und "NAT" führt - bestimmte Auflagenkürzel lt. Naturschutz-Projektbestätigung vorausgesetzt - zur Anrechnung als Biodiversitätsfläche bei UBB- oder BIO-Teilnahme im ÖPUL 2023, nicht jedoch für die Anrechnung im Zusammenhang mit den DIV-Zuschlägen. Die Kombination aus "DIV" und "NAT" kann am Acker und am Grünland vorkommen.
- Die Kombination der Codes "NPF" und "NAT" am Acker - falls es sich um eine Grünbrache mit Naturschutz-Projektbestätigung und dem Auflagenkürzel "SA01" handelt - ist zulässig und damit kann auch die GLÖZ 8-Verpflichtung erfüllt werden, allerdings wird für NPF-codierte Flächen keine ÖPUL-Prämie gewährt.
Erhalt von Landschaftselementen (LSE)
LSE dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht beseitigt werden. Diese Erhaltungsverpflichtung bezieht sich auf GLÖZ-LSE, die sich auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. in einem Abstand von höchstens 5 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden.
LSE dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht beseitigt werden. Diese Erhaltungsverpflichtung bezieht sich auf GLÖZ-LSE, die sich auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. in einem Abstand von höchstens 5 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden.
Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume - ausgenommen der Pflegeschnitt bei Obstbäumen - nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August. Vom Schnittverbot sind alle Hecken und Bäume umfasst - nicht nur die GLÖZ-LSE. Darüber hinaus müssen landesrechtliche Bestimmungen beachtet werden ("Artenschutzverordnung").
Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume - ausgenommen der Pflegeschnitt bei Obstbäumen - nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August. Vom Schnittverbot sind alle Hecken und Bäume umfasst - nicht nur die GLÖZ-LSE. Darüber hinaus müssen landesrechtliche Bestimmungen beachtet werden ("Artenschutzverordnung").
GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten
Auf umweltsensiblen Dauergrünland-Flächen in Natura-2000-Gebieten gilt ein Umwandlungs- und Umbruchsverbot. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten sind unter anderem anzusehen:
- Almen
- Lebensraumtypen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wie zum Beispiel:
- 6410: Pfeifengraswiesen
- 6510: Magere Flachland-Mähwiesen
- 6520: Berg-Mähwiesen