Freizeitwohnungsabgabe teilweise rechtswidrig

Laut VfGH regle die Freizeitwohnungsabgabe nämlich eine Abgabepflicht für Wohnungen, die Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke ermöglichen. Seien keine Umstände ersichtlich, die eine Freizeitnutzung der Wohnung indizieren bzw. sei dies nach der Lage des Falles (im vorliegenden Erkenntnis handelte es sich um eine Sanierung) auszuschließen, könne keine Abgabenpflicht entstehen.
Der Umstand, dass eine Wohnung länger als 26 Wochen nicht als Hauptwohnsitz genutzt werde, reiche für sich allein nicht aus, um eine Wohnung als Freizeitwohnung zu qualifizieren. Vielmehr sei auf die konkrete Nutzung abzustellen.
Informationen zufolge beabsichtigt das Land OÖ nun, das Landesgesetz bis Dezember 2022 zu reparieren und auch sanierungsbedürftige Wohnungen als Ausnahme in das Gesetz aufzunehmen.
Der Umstand, dass eine Wohnung länger als 26 Wochen nicht als Hauptwohnsitz genutzt werde, reiche für sich allein nicht aus, um eine Wohnung als Freizeitwohnung zu qualifizieren. Vielmehr sei auf die konkrete Nutzung abzustellen.
Informationen zufolge beabsichtigt das Land OÖ nun, das Landesgesetz bis Dezember 2022 zu reparieren und auch sanierungsbedürftige Wohnungen als Ausnahme in das Gesetz aufzunehmen.