Forstförderung im Programm „Ländliche Entwicklung“ startet
Nach Fertigstellung aller erforderlichen Antrags- und Abwicklungsunterlagen durch das Ministerium wurde Mitte September die Förderung des Forststraßenbaus gestartet. Vergangene Woche folgten die Waldbaumaßnahmen. „Bis Mitte November sollen dann die Unterlagen für alle noch offenen Punkte (beispielsweise Waldökologiemaßnahmen und Waldwirtschaftspläne) zur Verfügung stehen“, verkündete Agrarlandesrat Max Hiegelsberger diese Woche.
Als wesentliche waldbauliche Maßnahmen werden weiterhin die Aufforstung von Mischbeständen, die Stammzahlreduktion/Jungbestandspflege, die Erstdurchforstung im Seilgelände und die Einleitung der Naturverjüngung mit Seilkran gefördert. „Die Sätze wurden zum Teil deutlich angehoben“, berichtet Hiegelsberger. So beträgt beispielsweise die Förderung für die Stammzahlreduktion/Jungbestandspflege (bis 10 Meter Oberhöhe) im Wirtschaftswald nun 450 Euro pro Hektar (bisher 300 Euro) und im Schutzwald 600 Euro pro Hektar.
Folgende Waldbauaktivitäten sind förderbar:
- Mulchen bei eichenreichen Aufforstungen
- Aufforstung (Wiederaufforstung nach Elementarereignissen, Bestandesumbau, Ergänzung von Naturverjüngung, Unterbau)
-
Pflege
- Stammzahlreduktion/Jungbestandspflege: 0 – 10 m Oberhöhe
- Erstdurchforstung mit Tragseil
- Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran
- Verpflockung zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag
- Querfällung und Verankerung von Bäumen gegen Schneeschub oder Steinschlag
- Bermen und einfache technische Bauten
- Kontrollzaun
BewirtschafterInnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie Wassergenossenschaften und Wasserverbände können Förderanträge einbringen. Als Einreichstellen fungieren ausschließlich die Bezirksforstinspektionen (BFI) auf den Bezirkshauptmannschaften. Beratung zur Forstförderung gibt es durch die BFI oder die Forstberater der Bezirksbauernkammern.
Die Fördervorhaben müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl und –mischung orientieren und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Mischwaldkriterien für die jeweiligen Waldgesellschaften (z.B. Fichten-Tannen-Buchenwald, Eichenzwangsstandorte etc.) blieben gegenüber der letzten Förderperiode unverändert. Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen. Allgemein darf keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz (Waldverwüstung) vorliegen.
Die Fördervorhaben müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl und –mischung orientieren und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Mischwaldkriterien für die jeweiligen Waldgesellschaften (z.B. Fichten-Tannen-Buchenwald, Eichenzwangsstandorte etc.) blieben gegenüber der letzten Förderperiode unverändert. Betriebe ab einer Größe von 100 ha Waldfläche müssen einen waldbezogenen Plan vorweisen. Allgemein darf keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz (Waldverwüstung) vorliegen.
Auswahlverfahren
Neu ist, dass eingereichte Vorhaben anhand von Auswahlkriterien mit Punkten bewertet werden. Alle Anträge, die bis zu einem Stichtag (24. November 2015 für aktuelle Einreichungen) eingereicht worden sind, werden einem Auswahlverfahren unterzogen. Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden. Fallen sie auch hier durch, wird der Förderantrag abgelehnt.
Wurden die Zugangsvoraussetzung erfüllt, kann die bewilligende Stelle dem Antragsteller ein Datum mitteilen, ab dem die Kosten vorbehaltlich einer späteren Bewilligung anerkannt werden. Der Förderwerber kann in diesem Fall auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben noch vor einer etwaigen Bewilligung starten.
Wurden die Zugangsvoraussetzung erfüllt, kann die bewilligende Stelle dem Antragsteller ein Datum mitteilen, ab dem die Kosten vorbehaltlich einer späteren Bewilligung anerkannt werden. Der Förderwerber kann in diesem Fall auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben noch vor einer etwaigen Bewilligung starten.
Förderuntergrenze und vorgegebene Standardkosten
Die anrechenbaren Kosten für eine Waldbauförderung müssen mindestens 500 Euro je Vorhaben betragen. Die Förderung wird entweder als Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 60 Prozent im Wirtschaftswald und 80 Prozent im Schutzwald gewährt bzw. nach Bauschsätzen. Bei allen waldbaulichen Vorhaben sind Standardkosten vorgegeben. Aufforstungen werden anders als in der letzten Förderperiode nach Pflanzkosten gefördert. Ein Beispiel: Standardkosten für Fichte 1,10 Euro pro Stück ergibt eine Förderung von 0,66 Euro pro Pflanze. Selbstverständlich sind die Mischwaldkriterien einzuhalten und es gibt Obergrenzen, die sich aufgrund von sinnvollen Pflanzverbänden ergeben. Die förderbare Obergrenze bei Nadel-Laubholz-Mischaufforstungen beträgt rund 2.500 Stück je Hektar, bei Laubholzaufforstungen rund 3.400 Stück je Hektar, bei eichendominierten Aufforstungen rund 4.500 Stück je Hektar. Bei Bestandesumwandlungen muss sich die Baumartenzusammensetzung um mindestens 3/10 in Richtung natürliche Waldgesellschaft verbessern.
Die Standraumregulierung wird auch zukünftig mit einem Bauschsatz je Hektar gefördert. Dieser Fördersatz ist aber, wie zu Beginn angesprochen, mit 450 Euro je Hektar deutlich höher als in der vergangenen Förderperiode.
Detaillierte Informationen zu den förderbaren Waldbaumaßnahmen sowie entsprechende Antragsformulare sind unter www.land-oberoesterreich.gv.at/foerderung_LFW (Rubrik „Forstliche Förderung“) abrufbar. Auskünfte erhalten Sie auch bei den Bezirksforstinspektionen und Bezirksbauernkammern.