Flächentausch
Vor einem Acker-Grünland-Flächentausch müssen einige Bestimmungen beachtet werden:
- Österreichisches Umweltprogramm "ÖPUL 2023"
- Konditionalitäten ab 1. Jänner 2023
- Oberösterreichisches Naturschutzrecht
Unsere dringende Empfehlung ist, dass die betroffenen Tauschflächen im MFA vor und im MFA nach dem Flächentausch beim "Tauschbetrieb" aufscheinen. Das hat den großen Vorteil, dass die AMA die Tauschflächen eindeutig einem Betrieb zuordnen kann und sich somit Umbruch und Neuanlage "aufheben" - sofern flächengleich getauscht wird. Wird zu Lasten des Grünlandes getauscht, dann müssen die Grünlanderhaltungsbestimmungen beachtet werden - sofern an ÖPUL-Maßnahmen mit Grünlanderhaltungsauflagen teilgenommen wird.
Die Verpachtung von Tauschflächen ist nur dann zulässig, wenn umgebrochenes Grünland (also der neu entstandene Acker) verpachtet wird. Selbst in diesem Fall gibt es Erklärungsbedarf. Wenn ein Betrieb nach einem Flächentausch die umgebrochene Grünland- und nunmehrige Ackerfläche verpachtet, dann wird der Umbruch dem Folgebewirtschafter angelastet. Die AMA kann in diesem Fall nicht automatisch "erkennen", dass es sich um einen Flächentausch handelt bzw. gehandelt hat. Das kann zwar in weiterer Folge mit einem "Ersuchen um Richtigstellung" aufgeklärt werden (oder auch schon mit einer Mitteilung an die AMA vorab) - bedeutet aber entsprechenden Erklärungsbedarf.
Die Verpachtung von Tauschflächen ist nur dann zulässig, wenn umgebrochenes Grünland (also der neu entstandene Acker) verpachtet wird. Selbst in diesem Fall gibt es Erklärungsbedarf. Wenn ein Betrieb nach einem Flächentausch die umgebrochene Grünland- und nunmehrige Ackerfläche verpachtet, dann wird der Umbruch dem Folgebewirtschafter angelastet. Die AMA kann in diesem Fall nicht automatisch "erkennen", dass es sich um einen Flächentausch handelt bzw. gehandelt hat. Das kann zwar in weiterer Folge mit einem "Ersuchen um Richtigstellung" aufgeklärt werden (oder auch schon mit einer Mitteilung an die AMA vorab) - bedeutet aber entsprechenden Erklärungsbedarf.
Wann ist ein innerbetrieblicher Flächentausch u.a. nicht zulässig?
- Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" gilt im Verpflichtungszeitraum für alle Grünlandflächen des Betriebes ein Umbruchsverbot. Ein Acker-Grünland-Flächentausch ist somit nicht erlaubt.
- Bei Bewirtschaftung von "umweltsensiblen Dauergrünland" in Natura 2000-Gebieten besteht ein generelles Umwandlungs- bzw. Umbruchsverbot (GLÖZ 9) - auf diesen Flächen gibt es keine Möglichkeit, einen Flächentausch durchzuführen.
- Für Feuchtgebiete und Torfflächen gemäß GLÖZ 2 sowie für "GLÖZ 4"-Pufferstreifen gilt ein Grünlandumbruchsverbot, d.h. diese Flächen können für einen Flächentausch nur dann herangezogen werden, wenn es sich um Ackerflächen handelt.
- Ein überbetrieblicher Tausch der Nutzungsarten Acker und Grünland ist nicht zulässig.
Bei Fragen zum Flächentausch bitte das INVEKOS-Service kontaktieren: 050/6902-1600.