03.08.2015 |
von Dr. Peter Kaluza
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Einheitswertsteigerung durch die Hauptfeststellung
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Die Regelung gilt für Betriebe, deren Einheitswert durch die Hauptfeststellung um mehr als 10% steigt. Dafür müssen außerdem noch folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einheitswert zum 1.1.2017 (also nach der Hauptfeststellung) über € 4.400,-
- Einheitswert zum 1.1.2017 (also nach der Hauptfeststellung) nicht mehr als € 60.000,-
- Keine Reduktion der BSVG-Beitragsgrundlage auf Grund einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz (Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage durch Mehrfachversicherung)
bis 10.900 € bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag
bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag
bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag
bis 21.800 € bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag
bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag
ab 21.900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag
Dieses Erstattungsmodell ist mit 15 Mio € dotiert. Der „Betrag“ wird sich daher aus einer Division der 15 Mio € durch die Zahl der in Frage kommenden Betriebe ergeben. Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die maßgeblichen Verhältnisse zum 1.1.2017 unverändert andauern oder nicht Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
Die Regelung tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Mit Rücksicht darauf, dass erst im zweiten Halbjahr 2018 sämtliche neuen Einheitswertbescheide zur Verfügung stehen werden, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die bis dahin anfallenden Beträge erst mit der Beitragsvorschreibung für das letzte Quartal 2018 berücksichtigt werden.