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  1. LK Oberösterreich
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10.02.2021 | von DI Joachim Mandl
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Erinnerung zur Beantragung der temporären Anbindehaltung und bestimmter Eingriffe im VIS

Betriebsführer von Bio-Betrieben sowie von Bio-Umstellungsbetrieben müssen seit Jahresbeginn verschiedene Anträge im VIS (Veterinärinformationssystem) stellen und behördlich genehmigen lassen.

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Den Antrag zur Genehmigung der temporäre Anbindehaltung von Bio-Rindern möglichst bald im VIS beantragen. © Landwirtschaftskammer Tirol/Aichner

Antrag auf Genehmigung der temporären (zeitlich begrenzten) Anbindehaltung von Rindern

Rinder dürfen auf Bio-Betrieben bzw. Umstellungsbetrieben zukünftig nur noch dann in temporärer Anbindehaltung gehalten werden, wenn es dafür einen positiven Bescheid der zuständigen Landesbehörde (Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Ernährungssicherheit und Veterinärwesen) gibt. Als generelle Voraussetzungen für die behördliche Genehmigung gelten:
  • Bestandsobergrenze von 35 Rinder-GVE bei mindestens zwei gehaltenen Rinderkategorien bzw. von 20 Rinder-GVE bei nur einer gehaltenen Rinder-Kategorie
  • Weidegang der Rinder in der Vegetationszeit
  • Mindestens zweimal pro Woche Zugang zu einem biokonformen Auslauf in der Nicht-Weidezeit
  • Mindestens 24 TGI-Punkte (TGI = Tiergerechtheitsindex).
Will man auf seinem Bio-Betrieb auch in Zukunft Rinder temporär in Anbindehaltung halten, ist eine einzelbetriebliche Genehmigung durch die zuständige Behörde unerlässlich. Die Antragstellung dafür kann ausschließlich online im VIS gemacht werden. Wir empfehlen dringend, diesen Antrag umgehend, d.h. bis Ende Februar 2021 zu stellen. Mögliche Hilfeleistungen durch die INVEKOS-Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern, die als Servicestelle für Bio-VIS-Anträge fungieren, sind danach, aufgrund der bevorstehenden intensiven Zeit der Mehrfachantragsabgabe, nur eingeschränkt möglich.
Das Antragsformular im VIS ist benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet, daher ist die Antragstellung grundsätzlich eigenständig durchführbar. Wichtig für die positive Beurteilung des Antrags ist, dass dieser vollständig ausgefüllt, der Umstand/die Umstände für den Weiterbestand der temporäre Anbindehaltung am Bio-Betrieb plausibel begründet wird/werden und der Antrag auch tatsächlich abgeschickt wird.
Ein Grund für die Genehmigung der temporäre Anbindehaltung von Rindern wäre z.B., wenn das Stallgebäude in einer Katastralgemeinde liegt, die gem. VO (EU) Nr. 1305/2013 als Berggebiet definiert ist. Wird im genannten Fall ein "Hackerl“ bei "das Stallgebäude befindet sich im Berggebiet“ gesetzt, und kann die entsprechende Katastralgemeinde in der hinterlegten Liste auch aufgerufen und ausgewählt werden, so gilt der Antrag bereits als ausreichend begründet. Sonstige Gründe sind nur dann anzugeben, wenn das Stallgebäude nicht im Berggebiet liegt.
Sonstige Gründe, die eine betriebliche Notwendigkeit begründen können, sind z.B.
  • das Vorhandensein einer Eimer-/Rohrmelkanlage oder
  • ein entsprechender Umbau des Stallgebäudes ist nicht möglich,
              - da der Standort nicht erweiterbar bzw. keine umnutzbaren Nachbargebäude vorhanden sind oder
              - ein kombinierter Fress-/Liege- und Melkplatz vorhanden ist oder
              - die Bausubstanz (z.B. Fundamente bei Stützwänden) für einen Umbau ungeeignet ist oder
              - die Verteilung der Achsen und Bereiche (Fressen/Ausscheiden/Jungtiere/Milchkammer, etc.) eine                    Laufstalladaptierung verhindern oder
              - die Steilheit des Geländes einen Umbau verhindert oder
              - die Baugenehmigung wegen Anrainereinspruchs fehlt oder
  • die Kälber vorübergehend gezielt an die Mütter zwecks Säugen gelassen werden.
Liegt das Stallgebäude nicht im Berggebiet, so ist mindestens ein sonstiger, betriebsspezifischer Grund im vorgesehenen Textfeld zu formulieren und mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen. Das Vorhandensein einer Eimer-/Rohrmelkanlage bzw. von fix vorgegebenen Achsen und Bereichen, wie z.B. Fütterungseinrichtungen (Futterbarn), Jauche-/Güllekanäle, etc., kann sehr einfach mit einem Foto plausibel nachgewiesen werden. Ebenso könnten z.B. Hofkarten, der Plan des Stallgebäudes mit Verweis auf die beengte Hofsituation, die Ablehnung des Antrags auf Baugenehmigung, etc., dafür herangezogen werden. Genannte Nachweise sind im Antragsformular hochzuladen.
Werden Bio-Rinder ab 2021 ohne einzelbetriebliche Genehmigung, d.h. ohne gültigen Bescheid, in temporärer Anbindehaltung gehalten, so drohen Vermarktungssperren durch die Kontrollstelle sowie Förderkürzungen seitens der Förderstelle.

Anträge auf Genehmigung bestimmter Tiereingriffe

Auch die Anträge zur Durchführung bestimmter Eingriffe an Bio-Tieren sind seit 1. Jänner 2021 über das VIS zu stellen. Folgenden Ausnahmegenehmigungen werden unterschieden:
  • Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für das Zerstören von Hornanlagen bei Kälbern bis 6 Wochen bzw. weiblichen Kitzen bis 4 Wochen sowie für das Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von 7 Tagen . Betriebsbezogene Genehmigungen gelten drei Kalenderjahre
             Bereits im Jahr 2020 erteilte Genehmigungen (Antragstellung erfolgte noch nicht im VIS) behalten                   bis Ende 2022 ihre Gültigkeit. Wir empfehlen, die gesamte Gültigkeitsdauer auszuschöpfen und               nicht schon vorab einen neuen Antrag zu stellen, denn doppelte Antragstellung bedeutet                           doppelte Gebührenverrechnung durch die Behörde.
  • Fallweise (Einzeltierbezogene) Ausnahmegenehmigung für die Enthornung von Rindern, die älter als 6 Wochen alt sind sowie für das Einziehen eines Nasenrings beim Zuchtstier
              Eine Genehmigung wird per Bescheid postalisch zugestellt.
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© Archiv

VIS Zugangsdaten

Potenziell betroffene Bio-Betriebsführer ohne VIS-Zugang mit Anfang des Jahres, haben von der Statistik Austria in den ersten Jännerwochen VIS-Zugangsdaten sowie Infos zur Antragsstellung per Post zugeschickt bekommen. Mit diesen Zugangsdaten können die oben genannten Anträge eigenständig durchgeführt werden.
Haben Sie diese Zugangsdaten nicht übermittelt bekommen bzw. sind Ihnen Ihre Zugangsdaten nicht mehr bekannt, sollten Sie unter folgendem Link möglichst schnell selbst einen neuen Zugang beantragen: https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
Besteht Bedarf an telefonischer Hilfeleistung für die Antragsstellung, stehen in Oberösterreich die INVEKOS-Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern als Servicestelle zur Verfügung, Tel.-Nr.: 05 06902-1600.
Ist eine Antragstellung auch mit telefonischer Hilfe nicht durchführbar, wäre es möglich, in Ihrer BBK einen persönlichen Termin für die Antragstellung zu vereinbaren. Für Terminvereinbarungen bitte NICHT die INVEKOS-Servicenummer, sondern die Durchwahl Ihrer BBK wählen.
Bei einem solchen Termin ist es unbedingt erforderlich, dass der/die Bewirtschafterin bzw. eine Person mit entsprechender Vollmacht persönlich anwesend ist. Das passende Vollmacht-Formular kann, falls benötigt, nach Terminvereinbarung übermittelt bzw. am Artikelende heruntergeladen werden.
Wie bereits erwähnt, sollen die Termine nicht in die arbeitsintensive Zeit der Mehrfachantrags-Abgabe fallen. Daher bitten wir Sie, notwendige Anträge, v.a. jene auf Genehmigung der temporären Anbindehaltung von Rindern, möglichst bald, d.h. bis Ende Februar 2021 durchzuführen.
Sollte Hilfe benötigt werden, stehen wir, wie oben beschrieben, gerne zur Verfügung. Wir möchten Sie aber nochmals dazu ermutigen, notwendige Anträge selbständig durchzuführen, da es sich um ein sehr benutzerfreundliches und selbsterklärendes System handelt.
Für fachliche Fragen zum Thema stehen Ihnen auch die Bio-Berater der LK OÖ unter der Tel.-Nr.: 05 06902-1450 gerne zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • Vollmacht für Bio-VIS-Anträge
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Betriebsmitteleinsatz am Bio-Betrieb

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  • Anpassungen in der Bio-Tierhaltung 2021 – FAQ´s
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  • Frist für Weideplan neuerlich verschoben!
  • Verschiebung des Geltungsbeginns der neuen EU-Bio-Verordnung formell bestätigt
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Der Weg zum Biobetrieb

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