Entlastungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
Teuerungsausgleich (Versorgungssicherungsbeitrag)
Nicht zuletzt durch die Kriegsereignisse in der Ukraine und dem damit verbundenen starken Anstieg der Strom- und Gaspreise sowie der Dünger- und Futtermittelkosten kommt es bei den landwirtschaftlichen Betrieben zu einer massiven Mehrkostenbelastung. Um dieser Teuerung entgegenzuwirken wurde ein "Versorgungssicherheits-Paket" in Höhe von 110 Mio. Euro für die Landwirtschaft erstellt. Davon sollen 80 Mio. Euro als flächenbezogene Förderung und 30 Mio. Euro als tierbezogene Förderung zur Unterstützung für die stark gestiegenen Betriebs- und Futtermittelkosten gewährt werden.
Flächenbezogene Förderung
Euro/ha | |
Ackerflächen | 29,30 |
* Zuschlag für Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland und Erdbeeren | 22,60 |
* Zuschlag für Feldfutterbau | 16,80 |
Dauerkulturen (Obst und Wein) | 82,50 |
Mähwiese, - weide mit mind. zwei Nutzungen | 38,60 |
Einmähdige Wiesen und Kulturweiden | 16,20 |
Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen und Grünlandbrache | 5,10 |
Tierbezogene Förderung
Euro/GVE | |
Am Betrieb gehaltene Tiere | 14,00 |
Abwicklung und Auszahlung
Diese Förderung wird automatisch für alle Betriebe beantragt, die einen Mehrfachantrag 2022 bei der AMA eingereicht haben. Die Gewährung und Berechnung der Förderbeträge erfolgt auf Basis der MFA-Daten (Flächen gemäß MFA 2022 bzw. Tiere in der Tierliste/Rinderdatenbank). Die Auszahlung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA) mit der Überweisung der GAP-Prämien im Dezember 2022. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 50 Euro.
Für die 22.573 oberösterreichischen Betriebe, die einen MFA 2022 eingebracht haben, wird dieser Teuerungsausgleich im Durchschnitt rund 1.200 Euro pro Betrieb betragen - für Oberösterreich gesamt rund 28 Mio. Euro.
Für die 22.573 oberösterreichischen Betriebe, die einen MFA 2022 eingebracht haben, wird dieser Teuerungsausgleich im Durchschnitt rund 1.200 Euro pro Betrieb betragen - für Oberösterreich gesamt rund 28 Mio. Euro.
CO2-Abgabenrückvergütung für Agrardiesel
Die CO2-Abgabenrückvergütung für Agrardiesel startet wie die CO2-Abgabe (2022: 9 Cent) selbst mit Oktober 2022. Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden die Mehrkosten für Diesel aufgrund der CO2-Bepreisung rückerstattet.
Die Vergütung beträgt:
2022: 2,25 Cent je Liter (Oktober bis Dezember)
2023: 10,50 Cent je Liter
2024: 13,50 Cent je Liter
2025: 16,50 Cent je Liter
2022: 2,25 Cent je Liter (Oktober bis Dezember)
2023: 10,50 Cent je Liter
2024: 13,50 Cent je Liter
2025: 16,50 Cent je Liter
Für die Berechnung der CO2-Abgabenrückvergütung für Agrardiesel werden folgende Dieselverbrauche je Hektar und Jahr herangezogen.
Dieselverbrauch für CO2-Abgabenrückvergütung
Bewirtschaftungsart | Verbrauch Liter/ha und Jahr |
Ackerfläche | 110 |
* Zuschlag Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren | 85 |
* Zuschlag Feldfutterbau | 63 |
Weingärten, Obstanlagen, Sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen | 310 |
Mähwiese-, weide mit zwei und mehr Nutzungen | 145 |
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden | 61 |
Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache | 19 |
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 12 |
Abwicklung und Auszahlung
Die Antragstellung erfolgt mit dem jeweiligen Mehrfachantrag.
Für das Jahr 2022 erfolgt die Beantragung mit einer Korrektur des MFA 2022 im Zeitraum 3. November bis 31. Dezember 2022. Die Forstflächen sind zusätzlich zu erfassen. Betriebe, die 2022 keinen MFA gestellt haben bzw. im eAMA nicht angelegt sind, müssen einen MFA nachreichen bzw. im eAMA neu angelegt werden.
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Herbst/Winter 2023.
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 50 Euro.
Für das Jahr 2022 erfolgt die Beantragung mit einer Korrektur des MFA 2022 im Zeitraum 3. November bis 31. Dezember 2022. Die Forstflächen sind zusätzlich zu erfassen. Betriebe, die 2022 keinen MFA gestellt haben bzw. im eAMA nicht angelegt sind, müssen einen MFA nachreichen bzw. im eAMA neu angelegt werden.
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Herbst/Winter 2023.
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 50 Euro.
Befristete Mineralölsteuerrückvergütung für Agrardiesel
Es wird eine Steuerbegünstigung von 7 Cent je Liter für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 gewährt. Dafür stehen insgesamt 30 Mio. Euro zur Verfügung, davon 26,5 Mio. Euro für die Landwirtschaft. Für die Berechnung der Rückvergütung werden folgende Dieselverbräuche für den 14-Monatszeitraum herangezogen.
Dieselverbrauch für Mineralölsteuerrückvergütung
Bewirtschaftungsart | Verbrauch Liter/ha (1.5.2022 - 30.6.2023) |
Ackerfläche | 128 |
* Zuschlag Hackfrüchte, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren | 100 |
* Zuschlag Feldfutterbau | 74 |
Weingärten, Obstanlagen, Sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen | 362 |
Mähwiese-, weide mit zwei und mehr Nutzungen | 169 |
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden | 72 |
Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache | 22 |
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 14 |
Abwicklung und Auszahlung
Die Beantragung der befristeten Mineralölsteuerrückvergütung erfolgt mit einer Korrektur des MFA 2022 im Zeitraum 3. November bis 31. Dezember 2022 (gleich wie die CO2-Abgabenrückvergütung für Agrardiesel). Die Forstflächen sind zusätzlich zu erfassen.
Betriebe, die 2022 keinen MFA gestellt haben bzw. im eAMA nicht angelegt sind, müssen einen MFA nachreichen bzw. im eAMA neu angelegt werden.
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im August 2023 durch das Finanzministerium.
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 50 Euro.
Betriebe, die 2022 keinen MFA gestellt haben bzw. im eAMA nicht angelegt sind, müssen einen MFA nachreichen bzw. im eAMA neu angelegt werden.
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im August 2023 durch das Finanzministerium.
Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt 50 Euro.
Allgemeine Maßnahmen (für alle Bürgerinnen und Bürger)
Bestimmte Maßnahmen gelten für alle Bürgerinnen und Bürger - sofern die festgelegten Voraussetzungen jeweils erfüllt werden - und damit ebenso für in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen.
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
- Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus von 1.500 Euro pro Jahr und Kind (bis zum 18. Geburtstag) auf 2.000 Euro bzw. von 500 Euro pro Jahr und Kind (ab 18 Jahren) auf 650 Euro tritt bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft (nicht erst ab 1. Juli 2022).
- Außerdem wird der mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz erhöhte Kindermehrbetrag nochmals auf 550 Euro pro Jahr und Kind erhöht und zwar bereits rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022. Es kommt daher nicht zu einer gestaffelten (2022: 350 Euro, ab 2023: 450 Euro), sondern zu einer einmaligen und umfassenderen Erhöhung des Kindermehrbetrages.
- Für Berufstätige sowie Pensionsbezieher mit geringerem Einkommen wird einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt. Der Absetzbetrag unterliegt bestimmten Einschleifregelungen, d.h. er kommt bis zu einem gewissen Einkommen in voller Höhe zu und reduziert sich ab einem gewissen Einkommen gleichmäßig einschleifend auf Null. Ergibt sich unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages für das Jahr 2022 eine Einkommensteuer unter 0 Euro, kommt es zu einer entsprechenden SV-Rückerstattung.
- Bei Pensionsbeziehern ist der Teuerungsabsetzbetrag in der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen, die pensionsauszahlende Stelle hat für die bereits vergangenen Monate des Jahres 2022 bis spätestens Ende September eine Aufrollung durchzuführen. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2022 möglich.
- Außerordentliche Einmalzahlung: Für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen erfolgt - anstelle der Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages im Rahmen der Lohnverrechnung - außertourlich eine Einmalzahlung. Bei einer Gesamtpension zwischen 1.200 Euro und 1.800 Euro soll demnach im September 2022 ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 500 Euro zur Auszahlung gelangen. Darunter und darüber greift eine komplizierte Einschleifregelung, wobei die Einmalzahlung bei niedrigen Pensionen bis zu 960 Euro bei 14,2% der jeweiligen Pension liegt und bei Pensionen zwischen 1.800 Euro und 2.250 Euro sukzessive auf Null absinkt.
- Im Jahr 2022 erfolgt eine einheitliche Auszahlung des regionalen Klimabonus in Höhe von 250 Euro für alle anspruchsberechtigten Personen. Eine regionale Differenzierung und Staffelung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen, erst ab dem Jahr 2023 kommt die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich (orientiert sich an der jeweiligen Wohngemeinde, in der der Hauptwohnsitz liegt) zur Anwendung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten den halben regionalen Klimabonus (125 Euro).
- Zusätzlich zur Abfederung der Preissteigerungen wird der gewährte regionale Klimabonus für das Jahr 2022 um einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) in Höhe von 250 Euro erhöht. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt er die Hälfte, also 125 Euro. Der Anti-Teuerungsbonus ist bei sehr hohem Jahreseinkommen (mehr als 90.000 Euro) allerdings zu versteuern.
- Die Auszahlung soll antragslos voraussichtlich im Oktober 2022 erfolgen.
- Im August 2022 wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe eine Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro Kind erfolgen.
- Alle Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage sowie die Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Umschulungsgeld erhalten einen Teuerungsausgleich in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt antragslos zusammen mit der laufenden Pensionszahlung bzw. Zahlung des AMS für September 2022.
- Für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Umschulungsgeld ist Voraussetzung, dass sie bereits in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung vom AMS bezogen haben.
- Abschaffung der kalten Progression: Zwei Drittel sollen automatisch angepasst werden, über ein Drittel soll der Finanzminister verfügen können (z.B. im Rahmen einer Steuerreform). Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.
- Valorisierung der Sozialleistungen, die bisher nicht jährlich an die Inflation angepasst wurden (Familienbeilhilfe, Kinderbetreuungsgeld inkl. Familienzeitbonus, Studienbeihilfe, Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld). Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.
- Senkung der Lohnnebenkosten (beschlossen: Unfallversicherungsbeitrag von 1,2% auf 1,1%; angekündigt: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds auf 3,7%).