Einheitswert-Hauptfeststellung 2023: Bescheidversand startet
In diesem Artikel soll noch einmal
das Wirksamwerden der
neuen Einheitswertbescheide
in Bezug auf Steuern, Abgaben
und Sozialversicherungsbeiträge
dargestellt werden.
Abgaben für Grund und Boden sowie abgeleitete Beiträge
Abgaben wie etwa Grundsteuer,
Abgaben und Beiträge von
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
Kammerumlage: Für diese Abgaben
muss für 2023 und die
Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid
erlassen werden.
Beispiel Grundsteuer: Solange
keine Neufestsetzung der
Grundsteuer erfolgt, gelten die
bisherigen Vorschreibungen,
einbezahlte Beträge werden bei
einer Absenkung der Einheitswerte
als Vorauszahlung gesehen
und mit Werten des neuen
Bescheides gegengerechnet.
Sozialversicherungsbeiträge
Die im Jahr 2023 zugestellten
Hauptfeststellungsbescheide
gelten bei der Sozialversicherungsanstalt
der Selbständigen
(SVS) einheitlich erst für die
Beitragsvorschreibungen ab
1. Jänner 2024. Es kann zu Auswirkungen
hinsichtlich der
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
sowie zur Über- bzw.
Unterschreitung der Versicherungsgrenzen
(Unfallversicherung:
150 Euro Einheitswert,
Krankenversicherung und
Pensionsversicherung: 1.500
Euro Einheitswert) kommen.
Es gilt folgende „Wahrungsregelung“:
Bei Unterschreiten
der Versicherungsgrenze für
die Kranken- und Pensionsversicherung
kann der Verbleib
in der Pflichtversicherung bis
31. Dezember 2024 beantragt
werden („Opting-in“). Es gibt
keine sogenannte „Wahrungsregelung“
bei Überschreiten
der Versicherungsgrenze für
die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung
durch die
neuen Hauptfeststellungsbescheide
(kein „Opting-out“).
Einkommensteuerpauschalierung
Durch den Stichtagsbezug
31. Dezember sind neue Einheitswerte
aus der Hauptfeststellung
2023 für die Über-/
Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen
erst ab 1. Jänner
2024 wirksam. Das heißt
für die Frage der Gewinnermittlungsart
für das Kalenderjahr
2024 sind die neuen
Einheitswerte erstmalig zum
Stichtag 31. Dezember 2023
maßgeblich. Als Grundlage für
die vollpauschalierte Gewinnermittlung
gelten die neuen
Einheitswerte bereits für die
Veranlagung 2023.
Neue Bescheide für alle
Die bekannten Wertfortschreibungsgrenzen
gelangen im
Rahmen einer Hauptfeststellung
nicht zur Anwendung.
Das bedeutet, dass alle Betriebe
einen neuen Hauptfeststellungsbescheid
erhalten – auch
dann, wenn sich keine Änderung
des Einheitswertes ergibt.
Auch die sogenannten „Pächter-
Bescheide“ werden neu ausgestellt.
Maßgeblich sind die tatsächlichen
Verhältnisse (z.B. Flächenausstattung,
Tierbestand
über Normalunterstellung,
etc.) am Betrieb zum Stichtag
1. Jänner 2023. Mögliche Änderungen
der tatsächlichen
Verhältnisse können zu entsprechenden
abgaben- und
beitragswirksamen Absenkungen
bzw. Erhöhungen des Einheitswertes
führen.
Nach Erhalt des neuen Einheitswertbescheides
wird empfohlen,
zeitnah und genau zu
überprüfen, ob die dem Bescheid
zu Grunde liegenden
Daten korrekt sind. Sollte ein
unrichtiger Bescheid ergangen
sein, kann dies im Zuge einer
Bescheidbeschwerde berichtigt
werden. Diese muss binnen eines
Monats nach Zustellung
des Hauptfeststellungsbescheides
beim Finanzamt Österreich
eingebracht werden.