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Übertragung von Zahlungsansprüchen 2020

Seit 16. September ist die Übertragung von Zahlungsansprüchen 2020 möglich. Wann eine Übertragung notwendig ist und was man dabei beachten muss, darüber informiert LK-Experte Clemens Hofbauer.

Zur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.atZur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.atZur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.atZur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.at[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.10.08%2F1570534994575860.jpg]
Zur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.at
2015 wurde jedem beihilfefähigen Hektar Fläche ein Zahlungsanspruch (ZA) zugeteilt, mit Ausnahme der Almen. Somit hat ein Betrieb gleich viele Zahlungsansprüche wie Fläche. Verlässt nun eine Fläche den Betrieb, egal ob zum Beispiel durch Verpachtung oder Verkauf, ist es sinnvoll, die Zahlungsansprüche in gleichem Ausmaß mitzugeben.

Bei einem Überhang an Zahlungsansprüchen, also mehr ZA als Hektar am Betrieb, werden diese nicht ausbezahlt und verfallen nach zweimaliger "Nichtnutzung" in die nationale Reserve. Werden jetzt im Herbst oder bis zum MFA 2020 Flächen zwischen zwei Betrieben weitergegeben, kann man die Zahlungsansprüche ab sofort bis spätestens zum MFA 2020 mittels Übertragungsformular weitergeben.

Übertragungsformular und Übertragungsarten

Zum Übertragen der ZA ist ein eigenes Formular zu verwenden. Man erhält es in jeder BBK oder auf ama.at/Formulare und Merkblätter/Direktzahlungen.

Das Formular gliedert sich in die Bereiche Übergeber, Übernehmer, Rechtsgrundlage, Art der Übertragung und Spezialfälle. Bei "Übergeber" und "Übernehmer" sind die jeweiligen Hauptbetriebsnummern und die Bewirtschafter anzugeben. Die Namen der Bewirtschafter müssen richtig geschrieben und aktuell sein, besonders bei juristischen Personen oder Ehegemeinschaften. Hier kommt es immer wieder vor, dass der Bewirtschafter am Übertragungsformular nicht mit dem tatsächlichen Bewirtschafter übereinstimmt, zum Beispiel fehlt der Name des Ehepartners oder der Firmenname ist nicht korrekt. Nur der Inhaber der Zahlungsansprüche, das ist der übergebende Bewirtschafter, kann diese weitergeben. Bei fehlerhaften Formularen werden die Ansprüche nicht übertragen, deshalb sind Fehler unbedingt zu vermeiden.

Mit oder ohne Flächenweitergabe?

Im Bereich "Rechtsgrundlage" ist anzukreuzen, ob die ZA mit oder ohne Flächenweitergabe übertragen werden. Gibt man Zahlungsansprüche ohne Flächen weiter, fallen 30% davon in die nationale Reserve. Wird zum Beispiel ein ZA ohne Fläche weitergegeben, kommen nur 0,7 ZA beim Übernehmer an. Der Grund der Übertragung ist anzukreuzen, zum Beispiel Kauf, Pacht oder Pachtrückfall. Neu ist hier im Vergleich zu den Vorjahren, dass auch bei einer Übertragung von ZA ohne Fläche ein Hintergrund anzukreuzen ist. Da Zahlungsansprüche im Regelfall weiter verkauft oder unentgeltlich weitergegeben werden, ist immer "Kauf/Übergabe/Schenkung" anzukreuzen.

Art der Übertragung

Unter Punkt "Art der Übertragung" kann man zwischen automatischer und manueller Reihenfolge wählen.

Die "automatische" Reihenfolge überträgt zuerst eigene Zahlungsansprüche, entstanden aus dem Referenzbetrag 2014 oder der ZA-Zuteilung aus nationaler Reserve, dann folgen erhaltene ZA von anderen Betrieben. Bei dieser Übertragungsart muss man ausschließlich die Anzahl der ZA am Formular angeben. Im Normalfall entspricht die Menge dem Ausmaß an Fläche, die weitergegeben wird. Die AMA ermittelt und überträgt automatisch die angegebenen ZA nach beschriebener Reihung. Diese Übertragungsart ist im Normalfall die sinnvollste und einfachste.

Bei der "manuellen" Reihenfolge muss man eine genaue Reihung der zu übertragenden ZA-Gruppen angeben. Sinn macht diese Übertragungsart nur dann, wenn Zahlungsansprüche einer bestimmten Herkunftsbetriebsnummer weitergegeben werden sollen oder unterschiedlich hohe ZA vorhanden wären. Dies ist aufgrund der nationalen Angleichung der ZA-Höhe seit 2019 nicht mehr der Fall.

Abwicklung

Das korrekt ausgefüllte Formular übermittelt immer der Übernehmer der ZA in elektronischer Form an die AMA. Die BBK steht Ihnen dabei als Dienstleister zu Verfügung. Nutzen Sie deren Hilfe und Erfahrung bei einem vereinbarten Termin.

Man kann im eAMA Übertragungen auch selbsttätig hochladen. Ein Handbuch dazu steht auf der Website der AMA zur Verfügung.

Links zum Thema

  • eAMA

Direktzahlungen

  • video © Archiv

    Video: Direktzahlungen

    Information über Greening-Auflagen.

Inhaltsverzeichnis

Fachartikel Richtlinien

  • Direktzahlungen - allgemeine Informationen
  • Übertragung von Zahlungsansprüchen
  • Zahlungsansprüche (ZA) aus der Nationalen Reserve
  • Prämienzuschläge zu den Direktzahlungen für Junglandwirte
Mehr anzeigen

Fachartikel LK Oberösterreich

  • Lohnt sich die Alpung?
Mehr anzeigen

Fachartikel Österreich

  • Übertragung von Zahlungsansprüchen 2020
  • Ökologische Vorrangflächen: Auf die richtigen Folgekulturen achten
Mehr anzeigen

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Beratungsangebot der LK Oberösterreich zu agrarischen Förderungen, Ausgleichszulage, ÖPUL, AMA-Bescheid, Cross Compliance.

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Zur Übertragung steht ein eigenes Formular zur Verfügung. © ama.at