Direktzahlungen: Greening-Auflagen einhalten
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Bei Beantragung von Direktzahlungen wird die Einhaltung von bestimmten Umweltauflagen (= "Greening") vorausgesetzt. Bei Verstößen gegen die Einhaltung von Greening-Auflagen werden die Direktzahlungen gekürzt.
Die Greening-Auflagen umfassen
- Anlage von Ökologischen Vorrangflächen
- Anbaudiversifizierung (= Fruchtfolgeauflagen)
- Dauergrünland-Erhaltung (gilt für alle Betriebe)
- Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland (gilt für alle Betriebe)
Von Greening-Auflagen sind befreit
- Betriebe unter 10 ha Ackerfläche: Keine Verpflichtungen bezogen auf Ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung.
- Biobetriebe: Keine Verpflichtungen bezogen auf Ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung.
- UBB-Teilnehmer: Keine Verpflichtung bezogen auf Ökologische Vorrangflächen.
- Von den Greening-Auflagen auf Ackerflächen sind auch folgende Betriebe befreit:
- Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland- und Ackerfutterflächen-Anteil an der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche.
- Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutterflächen-, Leguminosen- und Brachen-Anteil an der Ackerfläche.
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)
Beträgt die Ackerfläche mehr als 15 ha, müssen mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebes als ÖVF beantragt werden.
Werden Kurzumtriebsflächen (Schlagnutzung "Energieholz ohne Robinie") oder CC- bzw. GLÖZ-Landschaftselemente als ÖVF beantragt, werden die 5% auf Grundlage der Ackerfläche inklusive dieser Flächen berechnet.
Als ÖVF gelten:
Brachliegende Flächen (= Schlagnutzungsart "Grünbrache") sind Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie müssen über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Die Anlage muss bis spätestens 15. Mai erfolgen. Die erforderliche Pflegemaßnahme ist jederzeit zulässig. Der Umbruch ist ab dem 1. August zulässig.
Zu 2.: Bienentrachtbrache
Dazu liegen noch keine detaillierten Bestimmungen vor. Nach Veröffentlichung der diesbezüglichen Bestimmungen werden wir umgehend darüber berichten.
Zu 3.: Stickstoffbindende Pflanzen
Bei Beantragung von "stickstoffbindenden Pflanzen" mit Code "OVF" müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
Die nachfolgend angeführten Varianten können als OVF beantragt werden.
Werden Kurzumtriebsflächen (Schlagnutzung "Energieholz ohne Robinie") oder CC- bzw. GLÖZ-Landschaftselemente als ÖVF beantragt, werden die 5% auf Grundlage der Ackerfläche inklusive dieser Flächen berechnet.
Als ÖVF gelten:
- 1. Grünbrache (Faktor 1,0)
- 2. Bienentrachtbrache (Faktor 1,5): Neu ab 2018!
- 3. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, wie Sojabohne, Ackerbohne, Körnererbse, Klee, Luzerne. Ab 2018 werden diese Flächen mit Faktor 1,0 berechnet (bisher 0,7). Ab 2018 können auch Kleegras (mit mind. 60% Kleeanteil!) und Ackerbohnen, Erbsen sowie Wicken im Gemenge mit Getreide (Getreideanteil muss untergeordnet sein!) als ÖVF beantragt werden.
- 4. Flächen mit Zwischenfrüchten (Faktor 0,3)
- 5. Energieholz ohne Robinie: Diese Schlagnutzung wird ab 2017 mit dem Faktor 0,5 als ÖVF angerechnet (bisher 0,3).
- 6. Elefantengras (Faktor 0,7): Neu ab 2018!
- 7. CC- und GLÖZ-Landschaftselemente (Faktor 1,0)
- Beispiel: Faktor 0,5 bedeutet, dass 1 ha "Energieholz ohne Robinie" mit 0,5 ha als ÖVF angerechnet wird.
- Die Ökologischen Vorrangflächen müssen im MFA entsprechend codiert werden.
Beispiel "Grünbrache": Code "OVFPV"
Brachliegende Flächen (= Schlagnutzungsart "Grünbrache") sind Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie müssen über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Die Anlage muss bis spätestens 15. Mai erfolgen. Die erforderliche Pflegemaßnahme ist jederzeit zulässig. Der Umbruch ist ab dem 1. August zulässig.
Zu 2.: Bienentrachtbrache
Dazu liegen noch keine detaillierten Bestimmungen vor. Nach Veröffentlichung der diesbezüglichen Bestimmungen werden wir umgehend darüber berichten.
Zu 3.: Stickstoffbindende Pflanzen
Bei Beantragung von "stickstoffbindenden Pflanzen" mit Code "OVF" müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
- Es müssen bestimmte Pflanzenarten angebaut werden: Ackerbohnen, Bitterlupinen, Kichererbsen, Erbsen, Kleearten, Linsen, Luzerne, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken oder eine Mischung aus diesen Pflanzen.
Zusätzlich ab 2018: Kleegras (mit mind. 60% Kleeanteil), Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und Erbsen-Getreidegemenge. - Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der Ernte der stickstoffbindenden Pflanzen eine Begrünung erfolgen (Kleearten und Luzerne müssen nicht umgebrochen werden).
Auflagen:
- Anbau einer nicht legumen Winterung als Nachfrucht.
- Der Anbau einer Zwischenfrucht ohne Leguminosenbestandteile, wobei der Anbau zeitlich so zu gestalten ist, dass eine flächendeckende Begrünung der Zwischenfrucht vor Wintereinbruch noch gewährleistet werden kann. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf erst nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
Die nachfolgend angeführten Varianten können als OVF beantragt werden.
Variante | Späteste Anlage | Frühester Umbruch | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31.7. | 15.10. | Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern |
1 | 31.7. | 15.10. | Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden |
2 | 31.7. | 15.10. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
2 | 31.7. | 15.10. | Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden |
3 | 20.8. | 15.11. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
4 | 31.8. | 15.2. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
5 | 20.9. | 1.3. | Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern |
- Die jeweiligen Begrünungsvarianten sind im MFA zu beantragen.
- Bei Untersaaten gilt als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht.
- Die einzelnen Varianten können auch in Kombination mit ÖPUL beantragt werden. Dann sind zusätzlich auch die ÖPUL-Bedingungen einzuhalten. Diese Flächen werden dann für die 10%-Mindestbegrünung im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung auf Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" angerechnet, es wird aber auf der jeweiligen Fläche keine Prämie für diese Maßnahme gewährt.
Zu 5.: Kurzumtriebsflächen
Die für Kurzumtriebsflächen zulässigen Gehölzarten sind Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Alle anderen Gehölze wie zum Beispiel Robinie sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen ausgleichsfähig, dürfen jedoch nicht als ÖVF beantragt werden.
Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.
Zu 7.: Landschaftselemente
Ab 2018 gilt ein generelles Pflanzenschutzmittel-Verbot auf ÖVF. Dieses Verbot besteht während der Verpflichtung und umfasst auch die Punktbekämpfung sowie Beizmittel.
Beispiele:
Die für Kurzumtriebsflächen zulässigen Gehölzarten sind Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Alle anderen Gehölze wie zum Beispiel Robinie sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen ausgleichsfähig, dürfen jedoch nicht als ÖVF beantragt werden.
Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.
Zu 7.: Landschaftselemente
- CC–Landschaftselemente sind solche, die Bestandteil der Vogelschutz- bzw. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind, sofern diese Eigenschaft nachgewiesen wird (Naturschutzabteilung).
- Als im Rahmen von "GLÖZ 7" geschützte Landschaftselemente gelten: Naturdenkmale, Steinriegel/Steinhage, Teich/Tümpel, Graben/Uferrandstreifen.
Ab 2018 gilt ein generelles Pflanzenschutzmittel-Verbot auf ÖVF. Dieses Verbot besteht während der Verpflichtung und umfasst auch die Punktbekämpfung sowie Beizmittel.
Beispiele:
- Auf Brachen gilt das Verbot vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Juli.
- Auf Flächen mit N-bindenden Pflanzen gilt das Verbot ab der Aussaat bis zur Ernte.
- Auf Zwischenfrüchten gilt das Verbot ab der Anlage bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Wichtig: Werden diese Flächen auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" beantragt, dann gelten diesbezüglich strengere Auflagen.
- Energieholz ohne Robinie: Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
Anbaudiversifizierung (= Fruchtfolgeauflagen)
- Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, müssen mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% einnehmen.
- Beträgt die Ackerfläche mehr als 30 ha, müssen mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95% einnehmen.
- Neu ab 2018: Dinkel gilt als eigene Kultur; bisher galten Weizen und Dinkel als eine Kultur!
- Sommerungen und Winterungen werden als zwei Kulturen angesehen, zum Beispiel Wintergerste und Sommergerste.
- Die Schlagnutzungen "Kleegras", "Futtergräser" und "Wechselwiese" werden als eine Kultur angesehen.
Dauergrünlanderhaltung
Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat der Dauergrünlandanteil um 4% abgenommen, muss die AMA ein "Antragsverfahren" einführen.
Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen innerhalb von Natura 2000 anzusehen:
Detaillierte Informationen zu den Greening-Auflagen stehen in einem AMA-Merkblatt unter www.ama.at zur Verfügung.
- 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
- 2340 (pannonische Binnendünen)
- 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)
- 6130 (Schwermetallrasen)
- 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
- 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco - Brometalia)
- 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
- 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
- 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
- 6260 (pannonische Steppen auf Sand)
- 6410 (Pfeifengraswiesen)
- 6440 (Brenndolden-Auenwiesen)
- 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)
- 6520 (Berg-Mähwiesen)
- 7230 (kalkreiche Niedermoore)
Detaillierte Informationen zu den Greening-Auflagen stehen in einem AMA-Merkblatt unter www.ama.at zur Verfügung.
Abkürzungen:
- MFA = Mehrfachantrag
- CC = Cross Compliance
- GLÖZ = Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
- UBB – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
Greening-Auflagen
Welche Betriebe müssen welche Greening-Auflagen einhalten? Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber.
X = Verpflichtung besteht | UBB | Bio | kein UBB-/Bio-Betrieb |
Anlage Ökologischer Vorrangflächen (Code OVF) | X | ||
Anbaudiversifizierung | X | X | |
Dauergrünland-Erhaltung | X | X | X |
Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland | X | X | X |
- Betriebe mit einem sehr hohen Anteil an Dauergrünland und Ackerfutter an der LN und
- Betriebe mit einem sehr hohen Anteil an Ackerfutter, Leguminosen und Brachen an der Ackerfläche