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Direktzahlungen: Greening-Auflagen einhalten

Die Nicht-Einhaltung der Greening-Auflagen führt zu Kürzungen der Direktzahlungen.

Zu  Greening  verpflichtete Betriebe müssen zum Beispiel ab 10 ha Ackerfläche Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung einhalten - es gibt aber auch Ausnahmen. © LK OÖ/ThumfartZu  Greening  verpflichtete Betriebe müssen zum Beispiel ab 10 ha Ackerfläche Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung einhalten - es gibt aber auch Ausnahmen. © LK OÖ/ThumfartZu  Greening  verpflichtete Betriebe müssen zum Beispiel ab 10 ha Ackerfläche Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung einhalten - es gibt aber auch Ausnahmen. © LK OÖ/ThumfartZu  Greening  verpflichtete Betriebe müssen zum Beispiel ab 10 ha Ackerfläche Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung einhalten - es gibt aber auch Ausnahmen. © LK OÖ/Thumfart[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.02.14%2F1518608454380481.jpg]
Zu "Greening" verpflichtete Betriebe müssen zum Beispiel ab 10 ha Ackerfläche Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung einhalten - es gibt aber auch Ausnahmen. © LK OÖ/Thumfart
Bei Beantragung von Direktzahlungen wird die Einhaltung von bestimmten Umweltauflagen (= "Greening") vorausgesetzt. Bei Verstößen gegen die Einhaltung von Greening-Auflagen werden die Direktzahlungen gekürzt.

Die Greening-Auflagen umfassen

  • Anlage von Ökologischen Vorrangflächen
  • Anbaudiversifizierung (= Fruchtfolgeauflagen)
  • Dauergrünland-Erhaltung (gilt für alle Betriebe)
  • Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland (gilt für alle Betriebe)

Von Greening-Auflagen sind befreit

  • Betriebe unter 10 ha Ackerfläche: Keine Verpflichtungen bezogen auf Ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung.
  • Biobetriebe: Keine Verpflichtungen bezogen auf Ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung.
  • UBB-Teilnehmer: Keine Verpflichtung bezogen auf Ökologische Vorrangflächen.
  • Von den Greening-Auflagen auf Ackerflächen sind auch folgende Betriebe befreit:
    - Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland- und Ackerfutterflächen-Anteil an der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche.
    - Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutterflächen-, Leguminosen- und Brachen-Anteil an der Ackerfläche.

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)

Beträgt die Ackerfläche mehr als 15 ha, müssen mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebes als ÖVF beantragt werden.
Werden Kurzumtriebsflächen (Schlagnutzung "Energieholz ohne Robinie") oder CC- bzw. GLÖZ-Landschaftselemente als ÖVF beantragt, werden die 5% auf Grundlage der Ackerfläche inklusive dieser Flächen berechnet.

Als ÖVF gelten:
  • 1. Grünbrache (Faktor 1,0)
  • 2. Bienentrachtbrache (Faktor 1,5): Neu ab 2018!
  • 3. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, wie Sojabohne, Ackerbohne, Körnererbse, Klee, Luzerne. Ab 2018 werden diese Flächen mit Faktor 1,0 berechnet (bisher 0,7). Ab 2018 können auch Kleegras (mit mind. 60% Kleeanteil!) und Ackerbohnen, Erbsen sowie Wicken im Gemenge mit Getreide (Getreideanteil muss untergeordnet sein!) als ÖVF beantragt werden.
  • 4. Flächen mit Zwischenfrüchten (Faktor 0,3)
  • 5. Energieholz ohne Robinie: Diese Schlagnutzung wird ab 2017 mit dem Faktor 0,5 als ÖVF angerechnet (bisher 0,3).
  • 6. Elefantengras (Faktor 0,7): Neu ab 2018!
  • 7. CC- und GLÖZ-Landschaftselemente (Faktor 1,0)
  • Beispiel: Faktor 0,5 bedeutet, dass 1 ha "Energieholz ohne Robinie" mit 0,5 ha als ÖVF angerechnet wird.
  • Die Ökologischen Vorrangflächen müssen im MFA entsprechend codiert werden.
    Beispiel "Grünbrache": Code "OVFPV"
Zu 1.: Grünbrache
Brachliegende Flächen (= Schlagnutzungsart "Grünbrache") sind Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie müssen über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Die Anlage muss bis spätestens 15. Mai erfolgen. Die erforderliche Pflegemaßnahme ist jederzeit zulässig. Der Umbruch ist ab dem 1. August zulässig.

Zu 2.: Bienentrachtbrache
Dazu liegen noch keine detaillierten Bestimmungen vor. Nach Veröffentlichung der diesbezüglichen Bestimmungen werden wir umgehend darüber berichten.

Zu 3.: Stickstoffbindende Pflanzen
Bei Beantragung von "stickstoffbindenden Pflanzen" mit Code "OVF" müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
  • Es müssen bestimmte Pflanzenarten angebaut werden: Ackerbohnen, Bitterlupinen, Kichererbsen, Erbsen, Kleearten, Linsen, Luzerne, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken oder eine Mischung aus diesen Pflanzen.
    Zusätzlich ab 2018: Kleegras (mit mind. 60% Kleeanteil), Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und Erbsen-Getreidegemenge.
  • Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der Ernte der stickstoffbindenden Pflanzen eine Begrünung erfolgen (Kleearten und Luzerne müssen nicht umgebrochen werden).
    Auflagen:
    - Anbau einer nicht legumen Winterung als Nachfrucht.
    - Der Anbau einer Zwischenfrucht ohne Leguminosenbestandteile, wobei der Anbau zeitlich so zu gestalten ist, dass eine flächendeckende Begrünung der Zwischenfrucht vor Wintereinbruch noch gewährleistet werden kann. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf erst nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
Zu 4.: Zwischenfrüchte
Die nachfolgend angeführten Varianten können als OVF beantragt werden.
Variante Späteste Anlage Frühester Umbruch Einzuhaltende Bedingungen
1 31.7. 15.10. Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern
1 31.7. 15.10. Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden
2 31.7. 15.10. Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
2 31.7. 15.10. Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden
3 20.8. 15.11. Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
4 31.8. 15.2. Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
5 20.9. 1.3. Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern
  • Die jeweiligen Begrünungsvarianten sind im MFA zu beantragen.
  • Bei Untersaaten gilt als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht.
  • Die einzelnen Varianten können auch in Kombination mit ÖPUL beantragt werden. Dann sind zusätzlich auch die ÖPUL-Bedingungen einzuhalten. Diese Flächen werden dann für die 10%-Mindestbegrünung im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung auf Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" angerechnet, es wird aber auf der jeweiligen Fläche keine Prämie für diese Maßnahme gewährt.
Zu 5.: Kurzumtriebsflächen
Die für Kurzumtriebsflächen zulässigen Gehölzarten sind Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Alle anderen Gehölze wie zum Beispiel Robinie sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen ausgleichsfähig, dürfen jedoch nicht als ÖVF beantragt werden.
Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.

Zu 7.: Landschaftselemente
  • CC–Landschaftselemente sind solche, die Bestandteil der Vogelschutz- bzw. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind, sofern diese Eigenschaft nachgewiesen wird (Naturschutzabteilung).
  • Als im Rahmen von "GLÖZ 7" geschützte Landschaftselemente gelten: Naturdenkmale, Steinriegel/Steinhage, Teich/Tümpel, Graben/Uferrandstreifen.
Pflanzenschutzmittel-Verbot auf ÖVF
Ab 2018 gilt ein generelles Pflanzenschutzmittel-Verbot auf ÖVF. Dieses Verbot besteht während der Verpflichtung und umfasst auch die Punktbekämpfung sowie Beizmittel.

Beispiele:
  • Auf Brachen gilt das Verbot vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Juli.
  • Auf Flächen mit N-bindenden Pflanzen gilt das Verbot ab der Aussaat bis zur Ernte.
  • Auf Zwischenfrüchten gilt das Verbot ab der Anlage bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Wichtig: Werden diese Flächen auch im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtanbau" beantragt, dann gelten diesbezüglich strengere Auflagen.
  • Energieholz ohne Robinie: Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

Anbaudiversifizierung (= Fruchtfolgeauflagen)

  • Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, müssen mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% einnehmen.
  • Beträgt die Ackerfläche mehr als 30 ha, müssen mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95% einnehmen.
  • Neu ab 2018: Dinkel gilt als eigene Kultur; bisher galten Weizen und Dinkel als eine Kultur!
Unter www.ama.at steht eine Übersicht zur Verfügung, aus der die Zuordnung der Kulturen abgeleitet werden kann. Wichtig:
  • Sommerungen und Winterungen werden als zwei Kulturen angesehen, zum Beispiel Wintergerste und Sommergerste.
  • Die Schlagnutzungen "Kleegras", "Futtergräser" und "Wechselwiese" werden als eine Kultur angesehen.

Dauergrünlanderhaltung

Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat der Dauergrünlandanteil um 4% abgenommen, muss die AMA ein "Antragsverfahren" einführen.

Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland

Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen innerhalb von Natura 2000 anzusehen:
  • 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
  • 2340 (pannonische Binnendünen)
  • 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)
  • 6130 (Schwermetallrasen)
  • 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
  • 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco - Brometalia)
  • 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
  • 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
  • 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
  • 6260 (pannonische Steppen auf Sand)
  • 6410 (Pfeifengraswiesen)
  • 6440 (Brenndolden-Auenwiesen)
  • 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)
  • 6520 (Berg-Mähwiesen)
  • 7230 (kalkreiche Niedermoore)
Hinweis: Im GIS steht diesbezüglich ein eigener Layer zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu den Greening-Auflagen stehen in einem AMA-Merkblatt unter www.ama.at zur Verfügung.

Abkürzungen:

  • MFA = Mehrfachantrag
  • CC = Cross Compliance
  • GLÖZ = Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
  • UBB – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung

Greening-Auflagen

Welche Betriebe müssen welche Greening-Auflagen einhalten? Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber.
X = Verpflichtung besteht UBB Bio kein UBB-/Bio-Betrieb
Anlage Ökologischer Vorrangflächen (Code OVF) X
Anbaudiversifizierung X X
Dauergrünland-Erhaltung X X X
Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland X X X
  • Betriebe mit einem sehr hohen Anteil an Dauergrünland und Ackerfutter an der LN und
  • Betriebe mit einem sehr hohen Anteil an Ackerfutter, Leguminosen und Brachen an der Ackerfläche
sind wie Biobetriebe von der Anlage Ökologischer Vorrangflächen sowie von der Anbaudiversifizierung befreit (siehe Greening-Merkblatt der AMA).

Inhaltsverzeichnis

Fachartikel Richtlinien

  • Direktzahlungen - allgemeine Informationen
  • Übertragung von Zahlungsansprüchen
  • Zahlungsansprüche (ZA) aus der Nationalen Reserve
  • Prämienzuschläge zu den Direktzahlungen für Junglandwirte
Mehr anzeigen

Fachartikel LK Oberösterreich

  • Direktzahlungen: Greening-Auflagen einhalten
  • Lohnt sich die Alpung?
Mehr anzeigen

Fachartikel Österreich

  • Rückforderungen von Direktzahlungen bei Mutterkuhhaltern mit Almauftrieb
  • Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2018
  • Ökologische Vorrangflächen – Pflanzenschutzverbot ab 2018
  • Direktzahlungen: Auflagen bei Greening einhalten
Mehr anzeigen

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