GLÖZ-Auflagen einhalten
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Bezieher von Direktzahlungen sowie Bezieher von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung (wie ÖPUL 2015, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) sind verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtungen werden als "Cross Compliance" bezeichnet.
1. Cross Compliance (CC)
Die CC-Bestimmungen umfassen:
Sollte ein Verstoß vorliegen, so wird dieser nach folgenden Kriterien bewertet:
Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit/Wiederholung. Falls innerhalb von drei Jahren ab Feststellung eines Verstoßes die gleiche Anforderung bzw. der gleiche Standard nicht eingehalten wurde, liegt eine Wiederholung vor. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Bemessung allfälliger Kürzungen bei Direktzahlungen, ÖPUL 2015, AZ, … Höhere Kürzungsprozentsätze kommen in Fällen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Anwendung.
- Grundanforderungen an die Betriebsführung
- Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen
- Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze
- Tierschutz
und sind in verschiedenen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union sowie in darauf aufbauenden Bundes- bzw. Landesgesetzen und -verordnungen geregelt. - Guter ldw. und ökologischer Zustand (GLÖZ)
Alle landwirtschaftlichen Flächen – auch diejenigen, die vorübergehend nicht für die Erzeugung genutzt werden – müssen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen.
Sollte ein Verstoß vorliegen, so wird dieser nach folgenden Kriterien bewertet:
Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit/Wiederholung. Falls innerhalb von drei Jahren ab Feststellung eines Verstoßes die gleiche Anforderung bzw. der gleiche Standard nicht eingehalten wurde, liegt eine Wiederholung vor. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Bemessung allfälliger Kürzungen bei Direktzahlungen, ÖPUL 2015, AZ, … Höhere Kürzungsprozentsätze kommen in Fällen von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Anwendung.
2. GLÖZ
Nach den Anforderungen der EU muss sichergestellt werden, dass die landwirtschaftlichen Böden geschützt werden, durch geeignete Praktiken die Bodenstruktur und der Anteil der organischen Substanz im Boden erhalten bleiben, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen geschaffen und die Zerstörung von Lebensräumen vermieden wird.
Aufgrund dieser Vorgaben wurden folgende sieben "Mindeststandards" festgelegt:
Die vollständigen Auflagen sind im AMA-Merkblatt zum Thema "Cross Compliance" nachzulesen; nachfolgend die GLÖZ-Auflagen kurz gefasst:
GLÖZ 1 - Bodenbearbeitungs-/Dauergrünlandumbruchsverbot in Gewässernähe
Bei der Bearbeitung von Flächen in Gewässernähe müssen Mindestabstände eingehalten werden. Zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha oder mehr) mindestens 10 m, zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) mindestens 5 m. Das Verbot der Bodenbearbeitung gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen.
Dauergrünland darf in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) nicht umgebrochen werden.
GLÖZ 2 - Wasserbewirtschaftung und Bewässerung
Bewilligungsfrei ist die
Für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2.500 ha ist eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000 erforderlich. Dies gilt – in ausgewiesenen Sanierungsgebieten – auch bei einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 1.000 ha, wenn (nach einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass) dadurch die Sanierung beeinträchtigt wird.
GLÖZ 3 – Grundwasserschutz
Nach der Verordnung GW, BGBl. II Nr. 98/2010 i.d.g.F. ist es absolut verboten, bestimmte Stoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten, z.B. mittels Sickerschacht oder Leitung. Die indirekte Einleitung dieser Stoffe durch Versickern über den Boden - z.B. durch eine Humusschicht – muss von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden. Diese Stoffe sind in den Anlagen 2 und 3 der „Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser“ aufgelistet. Auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben findet man diese Stoffe üblicherweise in folgenden Verbindungen vor:
Die Anforderungen dieser Richtlinie sind insbesondere bei der Lagerung von (Wirtschafts-) Düngern zu beachten. Eine direkte Einleitung von Sickerwässern von Mistlagerstätten in das Grundwasser ist zu verhindern (zum Beispiel durch bauliche Maßnahmen). Die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (zum Beispiel Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ist ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.
GLÖZ 4 – Begrünung von Flächen, die nicht für die ldw. Produktion verwendet werden
Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss über die Vegetationsperiode (üblicherweise April bis September) eine Begrünung aufweisen (Schlagnutzungsart "Grünbrache").
Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, müssen für die Dauer der Ruheperiode begrünt werden.
GLÖZ 5 – Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung bei bestimmten Bodenzuständen
Die Europäische Kommission hat diese Bestimmungen als nicht ausreichend angesehen. Daher musste eine Anpassung (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019) vorgenommen werden. Die Bodenbearbeitung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landwirtschaftlichen Maschinen ist auf Böden bei folgenden Zuständen nicht zulässig:
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme erteilt.
GLÖZ 7 – Erhaltung von geschützten Landschaftselementen
Landschaftselemente,
Während der Brut- und Nistzeiten dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden (20. Februar bis 31. August). Diese Auflage gilt für die genannten GLÖZ-Landschaftselemente.
Aufgrund dieser Vorgaben wurden folgende sieben "Mindeststandards" festgelegt:
Die vollständigen Auflagen sind im AMA-Merkblatt zum Thema "Cross Compliance" nachzulesen; nachfolgend die GLÖZ-Auflagen kurz gefasst:
GLÖZ 1 - Bodenbearbeitungs-/Dauergrünlandumbruchsverbot in Gewässernähe
Bei der Bearbeitung von Flächen in Gewässernähe müssen Mindestabstände eingehalten werden. Zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha oder mehr) mindestens 10 m, zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) mindestens 5 m. Das Verbot der Bodenbearbeitung gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen.
Dauergrünland darf in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) nicht umgebrochen werden.
GLÖZ 2 - Wasserbewirtschaftung und Bewässerung
Bewilligungsfrei ist die
- Benutzung von öffentlichen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs,
- Benutzung privater Tagwässer, soweit dadurch nicht fremde Rechte oder Gefälle, Lauf und Beschaffenheit oder Höhe des Wasserstands berührt werden und soweit keine Gefährdung der Ufer, Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke erfolgen kann,
- Benutzung des Grundwassers mit handbetriebenen Pump- oder Schöpfwerken zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsgebrauchs, wenn die Nutzung in angemessenem Verhältnis zu den eigenen Flächen steht.
Für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2.500 ha ist eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000 erforderlich. Dies gilt – in ausgewiesenen Sanierungsgebieten – auch bei einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 1.000 ha, wenn (nach einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass) dadurch die Sanierung beeinträchtigt wird.
GLÖZ 3 – Grundwasserschutz
Nach der Verordnung GW, BGBl. II Nr. 98/2010 i.d.g.F. ist es absolut verboten, bestimmte Stoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten, z.B. mittels Sickerschacht oder Leitung. Die indirekte Einleitung dieser Stoffe durch Versickern über den Boden - z.B. durch eine Humusschicht – muss von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden. Diese Stoffe sind in den Anlagen 2 und 3 der „Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser“ aufgelistet. Auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben findet man diese Stoffe üblicherweise in folgenden Verbindungen vor:
- Abwässer, die Mineralöle oder andere Kohlenwasserstoffe enthalten (Eigentankstellen, Gerätereinigung etc.)
- Abwässer, die Pflanzenschutzmittelreste enthalten
- Sickerwässer von Mistlagerstätten bzw. Silos, Gülle, Jauche etc.
Die Anforderungen dieser Richtlinie sind insbesondere bei der Lagerung von (Wirtschafts-) Düngern zu beachten. Eine direkte Einleitung von Sickerwässern von Mistlagerstätten in das Grundwasser ist zu verhindern (zum Beispiel durch bauliche Maßnahmen). Die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (zum Beispiel Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ist ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.
GLÖZ 4 – Begrünung von Flächen, die nicht für die ldw. Produktion verwendet werden
Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss über die Vegetationsperiode (üblicherweise April bis September) eine Begrünung aufweisen (Schlagnutzungsart "Grünbrache").
Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, müssen für die Dauer der Ruheperiode begrünt werden.
GLÖZ 5 – Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung bei bestimmten Bodenzuständen
Die Europäische Kommission hat diese Bestimmungen als nicht ausreichend angesehen. Daher musste eine Anpassung (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019) vorgenommen werden. Die Bodenbearbeitung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landwirtschaftlichen Maschinen ist auf Böden bei folgenden Zuständen nicht zulässig:
- gefroren (Böden, die auch tagsüber nicht auftauen)
- wassergesättigt (Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen)
- überschwemmt
- schneebedeckt (mindestens 50% des Schlages sind schneebedeckt)
- die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und
- für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden,
- a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- b) am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
- c) der Anbau muss quer zum Hang erfolgen oder
- d) der Anbau muss mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) erfolgen.
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme erteilt.
GLÖZ 7 – Erhaltung von geschützten Landschaftselementen
Landschaftselemente,
- die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, oder
- die sich nicht auf Alm- oder Hutweideflächen befinden und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Graben/ Uferrandstreifen oder Tümpel handelt,
Während der Brut- und Nistzeiten dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden (20. Februar bis 31. August). Diese Auflage gilt für die genannten GLÖZ-Landschaftselemente.