Corona – Schließung der Beherbergungsbetriebe
Seit 4. April 2020 ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung gemäß Verordnung vom Gesundheitsminister untersagt.
Diese Frist war vorerst bis Ende April 2020 geplant. Bei der gestrigen Pressekonferenz der Regierung wurde diese Frist nun verlängert.
Ab 29. Mai 2020 dürfen Beherbergungsbetriebe wieder für private Nächtigungen öffnen. Beherbergungsbetriebe sind all jene Unterkünfte, die sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich Gäste für einen vorübergehenden Aufenthalt beherbergen, z.B. Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Campingplätze, Schutzhütten, AirBnB-Angebote. Eine Verordnung mit Details zu Schutzmaßnahmen liegt noch nicht vor.
Diese Frist war vorerst bis Ende April 2020 geplant. Bei der gestrigen Pressekonferenz der Regierung wurde diese Frist nun verlängert.
Ab 29. Mai 2020 dürfen Beherbergungsbetriebe wieder für private Nächtigungen öffnen. Beherbergungsbetriebe sind all jene Unterkünfte, die sowohl entgeltlich, als auch unentgeltlich Gäste für einen vorübergehenden Aufenthalt beherbergen, z.B. Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Campingplätze, Schutzhütten, AirBnB-Angebote. Eine Verordnung mit Details zu Schutzmaßnahmen liegt noch nicht vor.
Was heißt das konkret:
Die Beherbergung „zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung“ ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:
Die Beherbergung „zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung“ ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:
- Personen, die sich am 4.4.2020 bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- Personen, die zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen Unterkunft suchen,
- Personen, die aus beruflichen Gründen reisen oder
- Personen, die Beherbergung aus einer Notsituation heraus brauchen = zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses (z.B. wenn die eigene Wohnung aufgrund eines Wasserrohrbruchs unbewohnbar wird.)
Damit kommen auch die entsprechenden Strafbestimmungen zur Anwendung: Personen die einen Beherbergungsbetrieb zur Erholung oder zur Freizeitgestaltung betreten sind mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro zu bestrafen, Inhaber von Beherbergungsbetrieben die nicht dafür Sorge tragen, dass das Betretungsverbot eingehalten wird mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro.
Bitte haltet die neuen Anweisungen ein. Wir sind bemüht euch mit Rat und Tat zu Seite zu stehen.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns. petra.weilguny@lk-ooe.at