Biodiversitätsflächen im ÖPUL

Laut Sonderrichtlinie "ÖPUL 2023“ gelten folgende Auflagen für die Anlage bzw. für die Bewirtschaftung von DIV-Flächen:
- Ab 2 ha Acker- sowie ab 2 ha gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) besteht die Verpflichtung zur Anlage von zumindest 7% DIV-Flächen.
- Betriebe bis 10 ha Ackerfläche können diese Verpflichtung auch mittels der Anlage/Bewirtschaftung von zusätzlichen DIV-Flächen am Grünland erfüllen.
- Auf Acker-Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha und auf Grünland-Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig. Dies gilt für Betriebe ab 10 ha Ackerfläche bzw. 10 ha gemähter Grünlandfläche. Dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente können für die feldstücksbezogene Anlagenverpflichtung angerechnet werden.
Biodiversitätsflächen am Acker
- Anrechenbare Flächen
-- Ackerstilllegungen (Grünbrachen) aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (wenn Auflagenkürzel SA01 in der Projektbestätigung aufscheint) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“.
-- Mehrnutzenhecken, wenn für krautigen Bereich hinsichtlich Mahd und Pflege die DIV-Vorgaben eingehalten werden.
-- Begrünte Abflusswege der Maßnahme "Erosionsschutz Acker“ und Auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“, wenn die DIV-Vorgaben hinsichtlich Neuanlage und Umbruch sowie Mahd und Pflege eingehalten werden.
-- Grünbrachen aus GLÖZ 8 sowie Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4, sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden. - Für die Anlage einer DIV-Fläche ist eine geeignete Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Grünbrachen bzw. Ackerfutterflächen mit entsprechendem "ÖPUL 2015“-Code (DIV, AG, ZOG, WF, ENP, K20), die seit MFA 2020 durchgehend beantragt und nicht umgebrochen wurden sowie in den Jahren 2021 und 2022 angelegte DIV-Flächen, die als solche beantragt und nicht umgebrochen wurden, sind von einer verpflichtenden Neuanlage ausgenommen.
- Die Neuanlage der DIV-Fläche ist bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres durchzuführen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres möglich. Der Umbruch darf im zweiten Jahr schon ab 1. August erfolgen, sofern eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut wird. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember.
- Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr bzw. dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt werden. Das Mähgut darf verbracht und genutzt werden, Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt. Auf 75% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies zeitlich unbeschränkt möglich.
- Pflanzenschutzmittel (außer jene, die für Bio-Betriebe zugelassen sind) und Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderer Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.
- Die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
- Im Jahr 2023 gilt für die feldstückbezogene DIV-Anlageverpflichtung eine Ausnahme, wenn im Jahr 2022 auf einem über 5 ha großen Feldstück nicht zumindest 0,15 ha andere Kulturen als mit Neonicotinoiden gebeizte Zuckerrüben angebaut wurden. Schläge der Folgefrucht sind für die Berücksichtigung der Ausnahme mit dem Code AZR (Ausnahmegenehmigung Zuckerrübe) zu versehen.
Biodiversitätsflächen auf gemähten Grünlandflächen (ohne Bergmähder)
- Anrechenbare Flächen
-- Grünlandflächen aus den Maßnahmen "Naturschutz“ und "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ mit Schnittzeitpunktauflage (entsprechendes Auflagenkürzel entscheidend) gemäß Projektbestätigung.
-- Grünlandflächen der Maßnahme "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“, sofern diese einem bestimmten Lebensraumtyp lt. Projektbestätigung zugeordnet sind. Je Lebensraumtyp sind nur bestimmte Schlagnutzungsarten (ein- oder zweimähdig) anrechenbar. - Pflanzenschutzmittel (außer jene, die für Bio-Betriebe zugelassen sind) dürfen auf Grünland-DIV-Flächen ganzjährig nicht eingesetzt werden.
- Grünland-DIV-Flächen sind anhand von vier Wahlvarianten zu bewirtschaften. Varianten als auch Flächen können jährlich wechseln (Sonderfall bei Variante DIVAGF).
-- Schnittzeitpunktverzögerung (Code DIVSZ), d.h. die erste Nutzung erfolgt frühestens mit der zweiten Nutzung vergleichbarer Schläge (frühestens ab dem 15. Juni, jedenfalls ab dem 15. Juli). Es gibt keine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen. Der frühestmögliche Termin (15. Juni) als auch der jedenfalls mögliche Termin (15. Juli) können aufgrund der Phänologie um bis zu zehn Kalendertage vorverlegt werden (www.mahdzeitpunkt.at). Vor der ersten Nutzung (Mahd oder Weide) darf nicht gedüngt werden. Das Häckseln der DIVSZ-Fläche ist frühestens nach der ersten Nutzung erlaubt.
-- Nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ) bedeutet, dass nach der ersten Nutzung mindestens neun Wochen weder Nutzung noch Befahren erlaubt sind (ein Überqueren wäre erlaubt). Der nutzungsfreie Zeitraum beginnt im Fall einer Mahd als erste Nutzung nach der letzten Überfahrt mit Ladewagen oder nach dem Ballenabtransport. Ist die erste Nutzung eine Beweidung, beginnt der nutzungsfreie Zeitraum unmittelbar im Anschluss an eine gegebenenfalls durchgeführte Weidepflege (Mähen oder Mulchen) nach dem letzten Weidegang. Die Zeitpunkte der ersten und der zweiten Nutzung sind zu dokumentieren.
-- Belassen von Altgrasflächen (DIVAGF) heißt, dass die letzte Nutzung spätestens am 15. August erfolgt und das "Altgras“ über den Winter stehen bleibt. Im Folgejahr sind Altgras-DIV-Flächen mit dem Code DIVSZ zu beantragen und entsprechend zu bewirtschaften. Sowohl das Befahren (Überqueren erlaubt) als auch eine Düngung der Fläche sind ab der letzten Nutzung bis zur ersten Nutzung im Folgejahr nicht erlaubt.
-- Die Teilnahme an der Variante DIVRS (Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung) ist auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl von mindestens 30 und einer Hangneigung unter 18% möglich. Zur Anlage der DIVRS-Fläche sind mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Familien gemäß Artenliste erforderlich. Die Neuanlage muss bis spätestens 15. Mai mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha erfolgen, wobei der Anteil der einzelnen Art in der Saatgutmischung fünf Gewichtsprozent nicht überschreiten darf. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft nachgewiesen werden. Saatgutmenge, Zusammensetzung und Zertifizierung des Ökotypensaatguts sind durch Saatgutetiketten und Rechnungen zu dokumentieren. Es sind maximal zwei Nutzungen pro Jahr erlaubt, wobei die erste Nutzung frühestens am 15. Juli erfolgen darf (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr der Beantragung). Es muss mindestens einmal pro Jahr eine Mahd erfolgen und das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Häckseln ist nicht zulässig. Auf eine Düngung muss mit Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost verzichtet werden.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA in den relevanten "ÖPUL 2023“-Merkblättern "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" und "Biologische Wirtschaftsweise“ zu finden: https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#18053.