Bio-Rinderhaltung: Umstellungsfristen beim Tierzukauf beachten!
Bei Tierzukauf auf Status achten
Beim Zukauf von Tieren ist grundsätzlich darauf zu achten, dass diese aus Bio-Betrieben stammen. Nur wenn solche nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken erworben werden. Im Falle einer Bestandesergänzung durch Zukaufstiere kann dies schnell mal von Bedeutung sein, wenn zeitnah keine entsprechenden Bio-Tiere verfügbar sind. In solchen Situationen dürfen weibliche Tiere (Kalbinnen) bis zu einem Anteil von max. 10% des am Betrieb vorhandenen Bestandes an ausgewachsenen Rindern konventionell zugekauft werden (zumindest jedoch 1 Tier). Diese Regelung ist den Betroffenen meist geläufig. Auch dass danach eine gewisse Umstellungsfrist eingehalten werden muss, wird als logische Folgerung eigentlich immer mitberücksichtigt. Dennoch ist die Quote der Beanstandungen nach Tierzukäufen relativ hoch.
3/4-Regelung bei Rindern gilt nach wie vor
Zuchtrinder (Milchkuh, Mutterkuh, Zuchtstier), die in ihrer Jugend als konventionelles Tier zugekauft worden sind, müssen zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie als Schlachttier verkauft werden, mindestens 3/4 ihrer Lebenszeit am Bio-Betrieb gestanden haben (mindestens jedoch 12 Monate), damit sie auch als Bio-Tiere verkauft werden können. Andernfalls sind sie als konventionelle Tiere zu vermarkten und entsprechend am Viehverkehrsschein zu vermerken! Das Gleiche gilt auch beim Lebendverkauf solcher Tiere an andere Bio-Betriebe. Hier muss am Viehverkehrsschein die noch offene Umstellungsfrist angegeben werden, damit der Käufer die entsprechenden Informationen erhält.
Ergänzung: für die Vermarktung von Bio-Milch dauert die Umstellungsfrist ab Zukauf sechs Monate. Die Nachkommen konventionell zugekaufter Tiere sind bereits Bio, da sie am Bio-Betrieb geboren werden.
Zukauf von Umstellungstieren
Solange sich ein Tierbestand in der Umstellung befindet (Umstellungsbetrieb), gelten die Einzeltiere als "konventionell". Für den Käufer ist ein Tierzugang aus solchen Betrieben einem konventionellen Tierzukauf gleichzustellen und die Umstellungszeit für dieses Tier beginnt neu zu laufen, da davon auszugehen ist, dass auf dem Herkunftsbetrieb die Bio-Richtlinien noch nicht zur Gänze eingehalten wurden. Nur wenn der Verkäufer in der Tierhaltung eine vorzeitige Teilanerkennung laufen hat, kann die Umstellungszeit vom Herkunftsbetrieb mitgenommen werden.
Handelt es sich bei einem Zukauf um ein Rind mit Umstellungsstatus von einem anerkannten Betrieb (dieser hat das Rind als Jungtier zum Beispiel selber konventionell zugekauft), kann in diesem Fall der Käufer die Umstellungsfrist vom Herkunftsbetrieb übernehmen. Offene Übergangsfristen müssen am Viehverkehrsschein jedenfalls unter "zusätzliche Angaben" mitgeteilt werden.
Handelt es sich bei einem Zukauf um ein Rind mit Umstellungsstatus von einem anerkannten Betrieb (dieser hat das Rind als Jungtier zum Beispiel selber konventionell zugekauft), kann in diesem Fall der Käufer die Umstellungsfrist vom Herkunftsbetrieb übernehmen. Offene Übergangsfristen müssen am Viehverkehrsschein jedenfalls unter "zusätzliche Angaben" mitgeteilt werden.
Tipp:
Unmittelbar nach dem Zukauf eines konventionellen Tieres sollte dies in den Aufzeichnungen direkt beim Tier angemerkt werden. Gleichzeitig sollte das Ende der Umstellungszeit berechnet und vermerkt werden. Ein einfaches Hilfsinstrument dazu stellt der "Bio-Status-Rechner" auf der Homepage von Bio Austria dar. Auch die Bio-Kontrollstellen stellen einen solchen Rechner zum Großteil online zur Verfügung. Mit diesem Hilfsinstrument kann ganz einfach berechnet werden, ab welchem Datum die Bio-Vermarktung eines betreffenden Tieres möglich ist.
Beispiel zur Berechnung einer Umstellungszeit:
Betrieb Mustermann kauft innerhalb eines Jahres drei Kalbinnen zur Bestandesergänzung. Zwei Kalbinnen hat er von einem Bio-Betrieb zugekauft, eine war von einem konventionellen Betrieb, da am Markt nicht ausreichend Bio-Kalbinnen verfügbar waren.
Die konventionelle Kalbin wurde am 19. November 2017 geboren und am 01. September 2019 zugekauft. In dieser Zeitspanne wurde das betroffene Tier also am konventionellen Betrieb aufgezogen. Aufgrund der 3/4-Regelung muss das betroffene Tier nun das dreifache dieser Zeitspanne am Bio-Betrieb gehalten werden, um den Bio-Status zu erlangen.
Herr Mustermann errechnet mit dem Bio-Status-Rechner schließlich das Datum, ab wann das betroffene Tier "Bio" vermarktet werden könnte. Im konkreten Fall wäre dies ab dem 5. Jänner 2025 möglich!