Betriebliche Nutzung von Bauernhöfen - Brauche ich eine Betriebsanlagengenehmigung?
Kann die Betriebsanlage Nachbarn, Kunden oder die Umwelt beeinträchtigen, zB durch
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Genehmigung notwendig ist, klären Sie das Erfordernis einer solchen im Zweifelsfall bereits vor der Realisierung Ihres Vorhabens mit der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) am Betriebsanlagensprechtag ab. Mitunter sind auch zusätzlich eine wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, auch diese Informationen erhalten Sie von der Behörde.
- Lärm (z.B. Maschinen, Gäste, Zu- und Abfahrten, Be-/Entladen von Fahrzeugen),
- Geruch (z.B. Küche, Produktion),
- Abgase (z.B. Feuerungsanlage, Absaugung) oder
- Staub (z.B. Lagerungen, Fahrbewegungen, Produktion)
- Grundwasser (z.B. Chemikalienlagerung),
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Genehmigung notwendig ist, klären Sie das Erfordernis einer solchen im Zweifelsfall bereits vor der Realisierung Ihres Vorhabens mit der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) am Betriebsanlagensprechtag ab. Mitunter sind auch zusätzlich eine wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, auch diese Informationen erhalten Sie von der Behörde.
Tipp:
Informieren Sie auch die Nachbarn rechtzeitig über Ihr Vorhaben. So können Sie unbegründete Bedenken zerstreuen und Einwendungen im Genehmigungsverfahren vermeiden.
Informieren Sie auch die Nachbarn rechtzeitig über Ihr Vorhaben. So können Sie unbegründete Bedenken zerstreuen und Einwendungen im Genehmigungsverfahren vermeiden.
Die Möglichkeit einer Vorbesprechung des Projektes besteht ebenfalls im Rahmen des Betriebsanlagensprechtages. So können Sie sehr früh abklären, ob und mit welchen Kosten Sie Ihre Gründungsidee umsetzen können.
Tipp bei Betriebsübernahme:
Ist eine Betriebsanlagengenehmigung bereits vorhanden, so darf jeder Rechtsnachfolger (z.B. Käufer) die Betriebsanlage im Umfang der Genehmigung betreiben.
Erfahrungsgemäß sind bestehende Genehmigungen nicht immer am aktuellen Stand. Klären Sie daher mit der Behörde ab (z.B. durch Akteneinsicht), ob die Betriebsanlage im bestehenden Umfang bzw. für den von Ihnen beabsichtigten Verwendungszweck genehmigt ist.
Ist eine Betriebsanlagengenehmigung bereits vorhanden, so darf jeder Rechtsnachfolger (z.B. Käufer) die Betriebsanlage im Umfang der Genehmigung betreiben.
Erfahrungsgemäß sind bestehende Genehmigungen nicht immer am aktuellen Stand. Klären Sie daher mit der Behörde ab (z.B. durch Akteneinsicht), ob die Betriebsanlage im bestehenden Umfang bzw. für den von Ihnen beabsichtigten Verwendungszweck genehmigt ist.