Bau und Sanierung von Forststraßen – Rechtliches
Unterschied Forststraße, Traktorweg, Rückegasse
Forststraßen als Basiserschließung verbinden Waldbestände mit öffentlichen Straßen und sind daher längerfristig für mehr als ein Jahr angelegt. Kommt es bei der Errichtung und den damit verbundenen Erdbewegungen zu Niveauveränderungen von mehr als einem halben Meter oder es wird mehr als ein Drittel der Weglänge geschottert oder befestigt, handelt es sich laut Forstgesetzt um eine Forststraße. Planung und Bauaufsicht dürfen nur von befugten Fachkräften vorgenommen werden. Traktorwege sind ebenfalls mehrjährig angelegt, allerdings nur einspurig befahrbar. Da bei der Neuerrichtung häufig Niveauveränderungen von mehr als einem halben Meter notwendig sind, unterliegt man auch hier sehr schnell dem Forstgesetz. Rückegassen hingegen dienen der Feinerschließung innerhalb der Waldbestände und werden nur für die Durchforstung oder Holzernte angelegt, indem die auf der Gasse befindlichen Bäume entfernt werden.
Neubau einer Forststraße
Forststraßen, die durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung, durch Schutz- oder Bannwald führen, oder wenn beim Bau öffentliche Interessen berührt werden, bedürfen einer Bewilligung. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn Interessen der Landesverteidigung, von Eisenbahnen, des Luftverkehrs, Bergbaus, der Post- und Telegraphenverwaltung, öffentlicher Straßen oder von Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. Bei einer etwaigen Bewilligung werden eventuell notwendige Vorkehrungen vorgeschrieben, damit oben genannte Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Alle anderen Forststraßen müssen mindestens sechs Wochen vor dem Trassenaufhieb der Behörde gemeldet werden. Die Meldung hat den Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer zu enthalten, ebenso wie die Namen der Personen, die mit Planung und Bauaufsicht betraut sind. Darüber hinaus sind die technischen Daten und eine maßstabsgerechte Lageskizze abzugeben. Ergeht nicht innerhalb von sechs Wochen ab Anmeldung ein Bescheid mit Einwendungen, gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.

Sofern es sich um eine Forststraße laut Forstgesetz handelt ist nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz in jedem Fall eine Bewilligung durch die Naturschutzbehörde erforderlich.
Sanierung einer bestehenden Forststraße
Soll eine in Benützung befindliche Forststraße ausgebaut werden, handelt es sich dann nicht um eine Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden in nur unerheblichem Ausmaß beansprucht wird. In diesem Fall ist für Planung und Bauaufsicht keine befugte Fachkraft notwendig und auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen. Nachdem es aber auf den Einzelfall ankommt, was unter einem unerheblichem Ausmaß zu verstehen ist, ist dringend anzuraten in jedem Fall Kontakt mit der örtlich zuständigen Bezirksforstinspektion und auch mit der Naturschutzbehörde aufzunehmen. Es ist zum Beispiel ein Unterschied, ob eine Forststraße in ebenem Gelände um einen Meter verbreitert wird oder ob dies im felsigen, steilen Gelände im Schutzwald erfolgt.
Gern werden für Instandhaltungsarbeiten auf Forststraßen auch Baurestmaterialien wie alte Dachziegel verwendet. Dies ist aber nicht so ohne weiteres zulässig. Für die bei Bau- oder Abbruchstätigkeiten resultierenden Abfälle gilt die Recycling-Baustoffverordnung. Ziel ist es zwar alte Baustoffe zu recyceln und wiederzuverwenden. Allerdings regelt die Verordnung genau, wie ein Baustoff aufbereitet sein muss und wo er in welcher Form verwendet werden darf. Insbesondere ist der Abfall vom Hersteller auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle (Asbest, künstliche Mineralfasern etc.) oder Verunreinigungen zu prüfen und dies zu bestätigen. Derzeit wird in Fachkreisen versucht abzuklären, in welcher Form Baustoffe im Rahmen des Forststraßenbaus recycelt werden können. Bis eine praxistaugliche Vorgangsweise klar ist, ist vom Einbau von Baurestmassen in Forststraßen im Wald dringend abzuraten.