Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für den geschützten Anbau
Rund 9 Mio. Euro aus Mitteln der EU stehen für Erzeuger von Obst, Schnittblumen und Zierpflanzen, Gemüse, Jungpflanzen, Arzneihanf (unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzte), CBD-Hanf (unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen), Pilzen, Microgreens und Algen zur Verfügung, wenn diese Produkte im geschützten Anbau produziert werden.
Von Betrieben im Bereich Obst, Gemüse, Schnittblumen und Zierpflanzen, für die bereits Agrarmarketingbeitragspflicht besteht, sind die bewirtschafteten Flächen im geschützten Anbau bekannt. Hier ist kein Antrag nötig. Zahlreiche Betriebe haben jedoch die Meldung zur Korrektur der Bankverbindung erhalten, welche bei Änderung möglichst rasch an die AMA retourniert werden sollte. Bis 15. Juli 2022 besteht die Möglichkeit, durch schriftliche Meldung an die AMA, auf die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe zu verzichten.
Von Betrieben im Bereich Obst, Gemüse, Schnittblumen und Zierpflanzen, für die bereits Agrarmarketingbeitragspflicht besteht, sind die bewirtschafteten Flächen im geschützten Anbau bekannt. Hier ist kein Antrag nötig. Zahlreiche Betriebe haben jedoch die Meldung zur Korrektur der Bankverbindung erhalten, welche bei Änderung möglichst rasch an die AMA retourniert werden sollte. Bis 15. Juli 2022 besteht die Möglichkeit, durch schriftliche Meldung an die AMA, auf die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe zu verzichten.
Für Betriebe, die die oben genannten Erzeugnisse im geschützten Anbau auf einer Mindestfläche von 200 m² produzieren und bei denen keine Agrarmarketingbeitragspflicht besteht, gibt es noch bis 15. Juli 2022 die Möglichkeit, ebenfalls die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu beziehen.
Dafür sind der AMA Name, Geburtsdatum, Anschrift, Betriebsnummer und Bodenfläche im geschütztem Anbau je beantragter Kulturart bekanntzugeben.
Der für die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gültige Stichtag ist der 01. Juni 2022. Bei Betrieben über 5 ha Fläche werden die ersten 5 ha voll ausgezahlt und die darüberhinausgehende Fläche zu 75%.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt bis zum 30. September 2022.
Dafür sind der AMA Name, Geburtsdatum, Anschrift, Betriebsnummer und Bodenfläche im geschütztem Anbau je beantragter Kulturart bekanntzugeben.
Der für die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gültige Stichtag ist der 01. Juni 2022. Bei Betrieben über 5 ha Fläche werden die ersten 5 ha voll ausgezahlt und die darüberhinausgehende Fläche zu 75%.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt bis zum 30. September 2022.