18.01.2021 |
von Marie-Christine Wöckinger
Ermittlung der Mandate
Die Mandatsverteilung erfolgt bei der Landwirtschaftskammerwahl und auch bei den sonstigen Wahlen in Österreich nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes. Bei diesem System wird allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im jeweiligen Gremium nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert. Manche europäischen Länder kennen auch andere Wahlsysteme, beispielsweise das englische Mehrheitswahlrecht, bei dem die Mehrheit in den einzelnen Wahlkreisen entscheidet.
Mandatsermittlung nach dem d’Hondt’schen System
Dieses System der Mandatsverteilung geht auf den belgischen Juristen Victor d’Hondt
(1841 – 1910) zurück. Dabei werden die auf die einzelnen Fraktionen entfallenden gültigen Stimmen nebeneinander aufgeschrieben. Unter jede dieser Zahlen wird deren Hälfte, dann das Drittel, das Viertel usw. gesetzt. Als Wahlzahl gilt jene Zahl, welche der Größenordnung nach die sovielte ist, wie viele Mandate zu vergeben sind. Wenn mehrere Fraktionen auf ein Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet das Los.
Berechnungsbeispiel
Bei der Landwirtschaftskammerwahl stellen sich 5 verschiedene Fraktionen der Wahl und im Bereich einer Ortsbauernschaft entfallen auf die einzelnen Fraktionen folgende gültige Stimmen: Liste A 240, Liste B 144, Liste C 74, Liste D 28 und Liste E 10. Es sind auf Grund der Anzahl der Wahlberechtigten für diesen Ortsbauernausschuss insgesamt 11 Sitze zu vergeben. Wahlzahl ist hier also die elftgrößte Zahl der geteilten Stimmensummen der Fraktionen.
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Die elftgrößte Zahl ist 37. Die Division der Summen durch die Wahlzahl ergibt 6 Mandate für die Liste A (nämlich das 1, 3, 4, 7, 8/9 und 10), 3 Mandate für die Liste B (das 2, 6 und 8/9) und 2 Mandate für die Liste C (das 5 und 11), die Listen D und E bekommen kein Mandat.Bei diesem Beispiel kommt die Zahl 48 zweimal vor, nämlich als 1/5 von 240 (Liste A) und als 1/3 von 144 (Liste B). Wären nur 8 Mandate zu vergeben, müsste in diesem Fall eine Losentscheidung um das achte Mandat zwischen den Listen A und B erfolgen.Für die Mandatsverteilung in der Vollversammlung werden die gültigen Stimmen der Fraktionen auf Landesebene herangezogen. Wahlzahl ist die 35-größte Zahl der geteilten Stimmensummen.