01.03.2018 |
von Mag. Roman Prein
Allgemeine Hinweise: Steuererklärung 2017
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Betriebe mit einem Einheitswert bis 130.000 Euro und einem Nettoumsatz bis 400.000 Euro haben die Möglichkeit, den Gewinn pauschaliert zu ermitteln. Auf die Pauschalierung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Pauschalierung muss aber nicht günstig sein, man kann daher darauf verzichten, was insbesondere bei hohen Einheitswerten und geringen Erträgen vorteilhaft sein kann. Beim freiwilligen Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ist die erneute pauschale Gewinnermittlung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
Die Steuererklärungsformulare werden nur in einfacher Ausfertigung zugestellt. Um eine Überprüfung der Steuerbescheide zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen die Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien.
Bei Betriebsgemeinschaften werden vom Finanzamt mehrere Steuernummern vergeben. Vergewissern Sie sich, welche Steuernummer bei welchem Formular anzugeben ist. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.
Beachten Sie zunächst die amtlichen Erläuterungen (E 2, E 6-Erl, U 1a) für das Ausfüllen der Steuererklärungsformulare 2017.
Bei Betriebsgemeinschaften werden vom Finanzamt mehrere Steuernummern vergeben. Vergewissern Sie sich, welche Steuernummer bei welchem Formular anzugeben ist. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.
Beachten Sie zunächst die amtlichen Erläuterungen (E 2, E 6-Erl, U 1a) für das Ausfüllen der Steuererklärungsformulare 2017.
Aufgepasst
Die im Beitrag zur Steuererklärung genannten Grenzen entsprechen nicht den Grenzen der Buchführungspflicht (doppelte Buchführung). Buchführungspflicht besteht ab einem Einheitswert von über 150.000 Euro und/oder einem Nettoumsatz von über 550.000 Euro. Übergangsfristen sind zu beachten. Bei einem Einheitswert von über 130.000 Euro bis 150.000 Euro und/oder einem Nettoumsatz von über 400.000 Euro bis 550.000 Euro muss der Gewinn zumindest durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
AMA und SVB übermitteln Daten an Finanzbehörden
Nach § 80 BewG hat die Agrarmarkt Austria folgende Daten automationsunterstützt in strukturierter Form den Abgabenbehörden des Bundes bis zum 15. März jeden Jahres zu übermitteln:
Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters, die Sozialversicherungsnummer sowie die Betriebsanschrift,
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.
Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters, die Sozialversicherungsnummer sowie die Betriebsanschrift,
- Daten über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres
- Daten über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzter Flächen
- Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters und im abgelaufenen Kalenderjahr gewährte Direktzahlungen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung ausfüllen?
Jeder Landwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird, etwa durch Zusendung von Formularen oder wenn das Einkommen im Jahr 2017 mehr als 11.000 Euro betragen hat.
Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die anderen Einkünfte, zum Beispiel Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Funktionärsentschädigungen insgesamt mehr als 730 Euro betragen haben und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.
Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die anderen Einkünfte, zum Beispiel Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Funktionärsentschädigungen insgesamt mehr als 730 Euro betragen haben und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.
Bis wann sind die Steuererklärungen einzureichen?
Die Steuererklärungen in Papierform sind – sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind – grundsätzlich bis längstens Ende April 2018 dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger, wie zum Beispiel für nichtselbstständigen Nebenerwerb und für Bauernpensionisten.
In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.
Die Formulare Komb 24, Komb 25 und Komb 26 sind zwar auszufüllen, aber nur über Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.
Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung im Weg von FINANZOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2018. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich dann zwingend vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.
Die Formulare Komb 24, Komb 25 und Komb 26 sind zwar auszufüllen, aber nur über Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.
Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung im Weg von FINANZOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2018. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich dann zwingend vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Ausfüllhilfe durch die LBG
Wie auch im Vorjahr können pauschalierte Landwirte in der örtlichen Bezirksbauernkammer ihre Steuererklärung 2017 besprechen. Dies erfolgt im Rahmen einer halbstündigen Durchsicht mit einem Steuerberater der LBG zu den vorgesehenen Terminen und ist kostenpflichtig. Voranmeldungen in der jeweiligen BBK.
Was ist FINANZOnline?
FINANZOnline ist das elektronische Datenübertragungsverfahren der Finanzverwaltung auf Basis der Internettechnologie – Amtswege per Mausklick. Landwirte können sich persönlich bei jedem Finanzamt mit Lichtbildausweis anmelden. Bei der elektronischen Übermittlung werden die Steuererklärungen am Bildschirm ausgefüllt und online übermittelt. Die Onlineversionen können unter www.bmf.gv.at aufgerufen werden. Mit der Anmeldung erhalten Sie eine Zugangskennung mit Teilnehmer–ID, Benutzer–ID und PIN. Mit dieser Zugangskennung können Sie auch Ihre persönlichen Daten ändern, Ihr Steuerkonto abfragen und elektronisch Rückzahlungsanträge stellen. Die Bescheidübermittlung kann dann ebenfalls elektronisch erfolgen.
Eine eigene Hotline beantwortet Ihre Fragen zu FINANZOnline unter
Tel. 05 0233 790.
Eine eigene Hotline beantwortet Ihre Fragen zu FINANZOnline unter
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