Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
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Diese auch als Grundsteuerzuschläge oder B-Beträge bezeichneten Abgaben wurden bisher auf Grundlage des "alten" Einheitswertbescheides (Hauptfeststellung 1. Jänner 1988) vorgeschrieben.
Die bereits zugestellten "neuen" Einheitswerte werden im Zusammenhang mit den Grundsteuerzuschlägen mit 1. Jänner 2015 wirksam.
Grundsteuerzuschläge werden rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet. Je nach Sachverhalt wird dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung führen.
Aufgerollt werden alle wirtschaftlichen Einheiten, bei denen bisher ein Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und vor dem Hauptfeststellungsbescheid bereits eine Vorschreibung vorhanden war.
Die bereits zugestellten "neuen" Einheitswerte werden im Zusammenhang mit den Grundsteuerzuschlägen mit 1. Jänner 2015 wirksam.
Grundsteuerzuschläge werden rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet. Je nach Sachverhalt wird dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung führen.
Aufgerollt werden alle wirtschaftlichen Einheiten, bei denen bisher ein Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und vor dem Hauptfeststellungsbescheid bereits eine Vorschreibung vorhanden war.
Berechnung der Grundsteuerzuschläge
Die Grundsteuerzuschläge werden in Prozentpunkten vom Grundsteuermessbetrag wie folgt berechnet:
Berechnung der Grundsteuerzuschläge
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 600 % |
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | 125 % |
Unfallversicherungsbeitrag | 300 % |
Landwirtschaftskammerumlage OÖ | 750 % |
1.775 % |
Der von der Landwirtschaftskammer OÖ jährlich zur Kammerumlage erhobene Grundbetrag beträgt 14,50 Euro.
Beispiel: Einheitswert 20.100 Euro
a) Berechnung des Grundsteuermessbetrages:
Für die ersten 3.650 € 0,16 % | 5,84 € |
Für den Rest des Einheitswertes (16.450 €) 0,2 % | 32,90 € |
Grundsteuermessbetrag | 38,74 € |
b) Berechnung der B-Beträge
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 232,44 € | (38,74 x 600 %) |
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | 48,43 € | (38,74 x 125 %) |
Unfallversicherungsbeitrag | 116,22 € | (38,74 x 300 %) |
Landwirtschaftskammerumlage OÖ | 290,55 € | (38,74 x 750 %) |
Grundsteuerzuschläge | 687,64 € | |
Grundbetrag | 14,50 € | |
Grundsteuerzuschläge (inkl. Grundbetrag) | 702,14 € |
Die Einhebung der Grundsteuerzuschläge und des Grundbetrages erfolgt durch die Finanzverwaltung. Bis 75 Euro Gesamtbetrag erfolgt die Einhebung am 15. Mai.
Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.