19.02.2021 |
von Ing. Karl Thumfart
Gültigkeit: Oberösterreich
Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.02.19%2F1613720530438176.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2021.02.19/1613720530438176.jpg?m=MzYzLDI1NA%3D%3D&_=1613720531)
Bevor man Strategien zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung überlegt, muss eine grundsätzliche Überlegung vorangestellt werden: Ist die betroffene Fläche aufgrund bestimmter Faktoren (sehr steil, sehr steinig, …) nicht ohnehin beim Grünland besser "aufgehoben“?
Im "lk-online“ wird ein Video mit Informationen zum Thema Dauergrünlandwerdung angeboten: www.ooe.lko.at / Förderungen / Allgemein.
Unter www.ama.at steht ein Informationsblatt zum Thema Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung zur Verfügung. Dieses Informationsblatt enthält detaillierte Informationen zur Grünlandwerdung bzw. zur Verhinderung der Grünlandwerdung. Antworten auf Detailfragen geben das Informationsblatt sowie das INVEKOS-Service (tel.-Nr.: 050/6902-1600).
Im "lk-online“ wird ein Video mit Informationen zum Thema Dauergrünlandwerdung angeboten: www.ooe.lko.at / Förderungen / Allgemein.
Unter www.ama.at steht ein Informationsblatt zum Thema Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung zur Verfügung. Dieses Informationsblatt enthält detaillierte Informationen zur Grünlandwerdung bzw. zur Verhinderung der Grünlandwerdung. Antworten auf Detailfragen geben das Informationsblatt sowie das INVEKOS-Service (tel.-Nr.: 050/6902-1600).
EU-Verordnung 1307/2013
In dieser EU-Verordnung sind "Begriffsdefinitionen“ enthalten, die unter anderem festlegen, dass "Ackerflächen, welche mehr als fünf Jahre mit Gras oder Grünfutterpflanzen bestanden und nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, als Dauergrünlandflächen zu betrachten sind“.
Soll die Dauergrünlandwerdung verhindert werden, muss auf diesen Flächen vor dem sechsten Mehrfachantrag (MFA)
Soll die Dauergrünlandwerdung verhindert werden, muss auf diesen Flächen vor dem sechsten Mehrfachantrag (MFA)
- eine "Bestandesänderung“ in der Natur erfolgen, verbunden mit einer Änderung der Schlagnutzung auf eine Ackerkultur oder
- es folgt eine Schlagnutzung, welche die Dauergrünlandwerdung hemmt.
Betroffene bzw. nicht betroffene Schlagnutzungen
Folgende Schlagnutzungen lt. Mehrfachantrag (MFA) können zur Dauergrünlandwerdung führen:
Die Schlagnutzungen "Klee“ und "Luzerne“ zählen im Zusammenhang mit der Dauergrünlandwerdung zu den Ackerkulturen und werden somit nicht den zur Dauergrünlandwerdung zählenden Jahren angerechnet. Wichtig: Die Definitionen für "Klee“ und "Luzerne“ müssen beachtet werden - siehe Tabelle 1.
Deklarierte Gräservermehrungsflächen - zum Beispiel die Schlagnutzung 2Futtergräser“ mit Code "SG“ - zählen ebenfalls zu den "Ackerkulturen“.
Besonderheit "Kleegras“
Wichtig: Die Definition für "Kleegras“ muss beachtet werden - siehe Tabelle 1.
- Wechselwiese (Egart, Ackerweide)
- Futtergräser
- Kleegras (ohne Code - siehe unten)
- Sonstiges Feldfutter
- Energiegras
- Grünbrache (ab MFA 2015) ohne "Ausnahmencodes" wie z.B. OVFPV, DIV usw.
- Blühflächen (nicht bei UBAG- oder Biobetrieben - bis einschließlich 2014)
- GLÖZ A (ohne Projektbestätigung - bis einschließlich 2014)
- Bodengesundung A (bis einschließlich 2014)
Die Schlagnutzungen "Klee“ und "Luzerne“ zählen im Zusammenhang mit der Dauergrünlandwerdung zu den Ackerkulturen und werden somit nicht den zur Dauergrünlandwerdung zählenden Jahren angerechnet. Wichtig: Die Definitionen für "Klee“ und "Luzerne“ müssen beachtet werden - siehe Tabelle 1.
Deklarierte Gräservermehrungsflächen - zum Beispiel die Schlagnutzung 2Futtergräser“ mit Code "SG“ - zählen ebenfalls zu den "Ackerkulturen“.
Besonderheit "Kleegras“
Wichtig: Die Definition für "Kleegras“ muss beachtet werden - siehe Tabelle 1.
- Wird eine Kleegrasmischung angebaut, dann kann die daraus resultierende Schlagnutzung "Kleegras“ zur Dauergrünlandwerdung führen. Der Anbau einer Kleegrasmischung führt also nicht zu einer Unterbrechung (oder Hemmung) der Dauergrünlandwerdung.
- Wird eine Kleegrasmischung angebaut und wird diese Fläche mit der Schlagnutzung "Kleegras“ und dem Code "OVFPV“ beantragt, dann hemmt diese Beantragung die Dauergrünlandwerdung. Der Code "OVFPV“ sagt aus, dass diese Fläche als "Ökologische Vorrangfläche“ zur Erfüllung einer Greening-Auflage angerechnet werden soll.
- Wird in eine bestehende Ackerfutterfläche Klee oder Luzerne in Reinsaatstärke eingesät (Beispiel: 25 kg Rotklee) und im folgenden Aufwuchs liegt der Gräseranteil bei max. 40%, dann kann dieses "Kleegras“ als Ackerkultur eingestuft werden und unterbricht somit die Dauergrünlandwerdung. Wichtig dabei: Es muss sich um Klee oder Luzerne in Reinsaat handeln - also OHNE Gräseranteil!
Im MFA ist dieses "Kleegras“ besonders zu kennzeichnen (Code "LRS“ für Leguminosenreinsaat), damit die AMA auch mit einer "Verwaltungskontrolle“ eine Unterscheidung vornehmen kann.
Überschreitet der Gräseranteil aufgrund der Bestandesentwicklung im Lauf der Jahre einen Anteil von 40%, dann ist z.B. "Wechselwiese“ zu beantragen; das erste Jahr der Beantragung als Wechselwiese ist dann auch das erste Jahr für die Berechnung der Dauergrünlandwerdung.
Tabelle 1: Beantragung im MFA
Grasanteil im Bestand | Schlagnutzung |
Bis 10 % | Klee, Luzerne |
10 % bis 40 % | Kleegras * |
Über 40 % | Wechselwiese |
Über 90 % | Futtergräser |
* ohne oder mit Code „LRS“; mit Code „LRS“ bedeutet Kleeeinsaat in Reinsaatstärke
Grünlandwerdung - wie verhindern
Spätestens vor dem sechsten MFA der ununterbrochenen Beantragung als Ackerfutter oder Grünbrache ohne "Ausnahmecode“ besteht Handlungsbedarf - es muss, wie bereits dargestellt, entweder eine "Fruchtfolgemaßnahme“ zur Unterbrechung der Grünlandwerdung gesetzt oder eine Schlagnutzung beantragt werden, welche die Dauergrünlandwerdung hemmt. Das trifft auf bestimmte Schlagnutzungen aus den Bereichen Direktzahlung ("Greening“) und ÖPUL 2015 zu (siehe Tabelle 2)
Tabelle 2: „Hemmung“ der Dauergrünlandwerdung durch folgende Beantragung
Maßnahme | Schlagnutzung | Code |
Ökolog. Vorrangfläche | Grünbrache, Bienentrachtbrache | OVFPV * |
UBB, Bio | Grünbrache, Sonstiges Feldfutter | DIV |
Naturschutz | Grünbrache, Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Sonstiges Feldfutter, Kleegras | WF |
20-jährige Stilllegung | Grünbrache, Bienentrachtbrache, Wechselwiese | K20 |
Bio, EEB | Grünbrache | BG |
„Gewässerschutz“ | Grünbrache, Bienentrachtbrache, Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Sonstiges Feldfutter, Kleegras (nur OG, ZOG) | AG, OG, ZOG |
* Ausnahme nur wenn ÖVF-Verpflichtung besteht - bis max. 10 % der Ackerfläche
Als Fruchtfolge gilt die aktive Bestandsänderung zu Nicht-Ackerfutterflächen (wie Getreide oder Mais) oder einer Leguminose in Reinsaat (Klee oder Luzerne) bzw. Leguminosenmischung (aus Kleearten, Luzerne) mit einer Reinsaatstärke von 20 bis 40 kg.
Wichtig: Die Einsaat einer Kleegrasmischung wird nicht als Fruchtfolgemaßnahme akzeptiert – diese Vorgangsweise verhindert die Dauergrünlandwerdung also nicht.
Kann aufgrund von besonderen Witterungsbedingungen der max. Gräseranteil von 40 % nicht eingehalten werden, dann muss die Fruchtfolgemaßnahme bis zum nächsten MFA wiederholt werden.
Auch wenn die Wahl der Bodenbearbeitungsgeräte dem Landwirt überlassen bleibt: Eine wendende Bodenbearbeitung bzw. eine Bodenbearbeitung, die den Altbestand weitestgehend vernichtet, schafft Sicherheit.
Sofern Getreidearten wie Hafer bestandesbildend (in Reinsaatstärke ausgesät) kultiviert und im MFA beantragt werden, unterbricht deren Anbau die Dauergrünlandwerdung - unabhängig von der Nutzung. Die Kultur muss zumindest zwischen 15. Mai und 15. Juni den Acker bestandesbildend bedecken und ortsüblich bewirtschaftet werden (Ernte frühestens am 16. Juni).
Dokumentation
Für allfällige Vor-Ort-Kontrollen müssen Nachweise über die durchgeführte Fruchtfolgemaßnahme vorliegen, zum Beispiel Saatgutrechnung, Maschinen(ring)abrechnung (mit Angabe bearbeiteter Feldstücke); bei Eigeneinsaat Dokumentation über eingesäte Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück.
Wichtig: Die Einsaat einer Kleegrasmischung wird nicht als Fruchtfolgemaßnahme akzeptiert – diese Vorgangsweise verhindert die Dauergrünlandwerdung also nicht.
Kann aufgrund von besonderen Witterungsbedingungen der max. Gräseranteil von 40 % nicht eingehalten werden, dann muss die Fruchtfolgemaßnahme bis zum nächsten MFA wiederholt werden.
Auch wenn die Wahl der Bodenbearbeitungsgeräte dem Landwirt überlassen bleibt: Eine wendende Bodenbearbeitung bzw. eine Bodenbearbeitung, die den Altbestand weitestgehend vernichtet, schafft Sicherheit.
Sofern Getreidearten wie Hafer bestandesbildend (in Reinsaatstärke ausgesät) kultiviert und im MFA beantragt werden, unterbricht deren Anbau die Dauergrünlandwerdung - unabhängig von der Nutzung. Die Kultur muss zumindest zwischen 15. Mai und 15. Juni den Acker bestandesbildend bedecken und ortsüblich bewirtschaftet werden (Ernte frühestens am 16. Juni).
Dokumentation
Für allfällige Vor-Ort-Kontrollen müssen Nachweise über die durchgeführte Fruchtfolgemaßnahme vorliegen, zum Beispiel Saatgutrechnung, Maschinen(ring)abrechnung (mit Angabe bearbeiteter Feldstücke); bei Eigeneinsaat Dokumentation über eingesäte Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück.
Handlungsbedarf im MFA
Ein Betrieb hat jedenfalls dann Handlungsbedarf vor dem MFA 2021, wenn zum Beispiel auf einem Schlag in den Jahren bis einschließlich MFA 2020 bereits fünfmal ununterbrochen "Wechselwiese“ beantragt wurde.
Wichtig: Aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2014 ist es nicht mehr zulässig, zur Verhinderung der Grünlandwerdung eine Ackerfutternutzung durch eine andere Ackerfutternutzung zu ersetzen, "auch wenn die Fläche im 5-Jahres-Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird“. Somit besteht auch dann Handlungsbedarf, wenn ein Betrieb beispielsweise nach drei Jahren "Wechselwiese“ umgebrochen, neu eingesät und weitere zwei Jahre "Futtergräser“ beantragt hat.
Wichtig: Aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2014 ist es nicht mehr zulässig, zur Verhinderung der Grünlandwerdung eine Ackerfutternutzung durch eine andere Ackerfutternutzung zu ersetzen, "auch wenn die Fläche im 5-Jahres-Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird“. Somit besteht auch dann Handlungsbedarf, wenn ein Betrieb beispielsweise nach drei Jahren "Wechselwiese“ umgebrochen, neu eingesät und weitere zwei Jahre "Futtergräser“ beantragt hat.
"Unterbrechung“ oder "Hemmung“ der Grünlandwerdung
Bei Unterbrechung (mit einer Ackerkultur) beginnt die "Laufzeit“ zur Grünlandwerdung neu. Wird die Grünlandwerdung durch die Beantragung bestimmter Schlagnutzungen bzw. Codierungen (Tabelle 2) lediglich gehemmt, dann zählen die von der Dauergrünlandwerdung betroffenen Schlagnutzungen VOR der "Hemmung“ ebenfalls zum Zeitraum der Grünlandwerdung. Die Tabelle 3 zeigt den Unterschied zwischen "Unterbrechung“ und "Hemmung“.
Tabelle 3: Unterschied zwischen „Unterbrechung“ und „Hemmung“
MFA | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Kultur | Mais | Ww | Ww | Getreide | Mais | Klee | Ww |
Jahr 1 | Jahr 2 | Unterbrechung | Unterbrechung | Unterbrechung | Jahr 1 | ||
Kultur | Mais | Ww | Ww | Gbr ÖVF | Gbr ÖVF | Gbr ÖVF | Ww |
Jahr 1 | Jahr 2 | Hemmung | Hemmung | Hemmung | Jahr 3 |
Ww = Wechselwiese; Gbr ÖVF = Grünbrache mit Code „OVFPV“
Ackerstatus nur mit Ackerkultur
Nach einem Grünlandumbruch dürfen nur jene Schlagnutzungen folgen, die als Ackerkulturen gelten. Das gilt auch bei Umbruch nach einer eingetretenen Dauergrünlandwerdung.
- Neben Kulturen wie Getreide, Mais, Ackerbohne, Körnererbse, … zählen in diesem Zusammenhang auch die Schlagnutzungen "Klee“ und "Luzerne“ zu den Ackerkulturen.
- Schlagnutzungen mit Codierungen, welche die Dauergrünlandwerdung lediglich "hemmen“, zum Beispiel Grünbrache mit Code "DIV“, Wechselwiese mit Code "WF“ oder Grünbrache mit Code "OVFPV“ sind keine zulässigen Schlagnutzungen nach einem Grünlandumbruch.
"Ackerfutterzähler“
Die Agrarmarkt Austria stellt einen sogenannten "Ackerfutterzähler“ zur Verfügung. Im GIS wird in einem eigenen Layer angezeigt, wie viele Jahre im Mehrfachantrag auf einem Feldstück bzw. auf einem Schlag Ackerfutter beantragt wurde. Dieser Layer stellt eine wertvolle Unterstützung für die betroffenen Landwirte dar, kann aber die einzelbetrieblichen "Berechnungen“ nicht ersetzen. Eine Garantie für die Richtigkeit des Ackerfutterzählers gibt es nicht.
Beispiel zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung
Zur Vereinfachung der - nicht ganz einfachen - Bestimmungen zur Grünlandwerdung kann jeder Antragsteller selbst beitragen - hier ein Beispiel:
- Im MFA 2015 wurde Silomais beantragt. Ab dem MFA 2016 bis einschließlich MFA 2020 wurde "Wechselwiese“ beantragt (= 5 Jahre). Vor dem MFA 2021 erfolgt der Umbruch mit dem Pflug - Getreide wird angebaut und im MFA 2021 beantragt. Das Getreide bedeckt den Acker zwischen 15. Mai und 15. Juni bestandesbildend und wird ortsüblich bewirtschaftet. Die Ernte erfolgt frühestens am 16. Juni.