26.11.2020 |
von DI Franz Xaver Hölzl
ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung“ bis 15. Dezember beantragen!
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Die Vorgaben der EU-NEC-Richtlinie stellen die Landwirtschaft bezüglich der erforderlichen Reduktion der Ammoniak-Emissionen vor eine extreme Herausforderung. Alle Bereiche wie die Fütterung, Stallhaltung, Wirtschaftsdüngerlagerung, Weidehaltung, Wirtschaftsdüngerausbringung und die Mineraldüngeranwendung aller landwirtschaftlichen Branchen sind gefordert, einen bestmöglichen Beitrag zu leisten.
Zentrale Maßnahme ist die bodennahe Ausbringung
Werden emissionsmindernde Maßnahmen im Stall und am Lager gesetzt, führt das zu höheren N-Gehalten in den Wirtschaftsdüngern. Wird aber mit einer möglichst emissionsmindernden Ausbringung die Verlustkette nicht geschlossen, sind alle Anstrengungen vorher nutzlos, da dann zum Beispiel durch Pralltellerausbringung von dicker Gülle die Ammoniak-Emissionen aliquot höher sind und die Emissionsminderung am Ende der Systemkette verpufft. Daher ist die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern die zentrale Maßnahme, an der kein Weg vorbeiführt!
ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung“ unbedingt bis 15. Dezember beantragen, auch wenn die Verteiltechnik erst im Laufe des Jahres 2021 verfügbar sein sollte!
Um eine möglichst schnelle Steigerung der bodennahen streifenförmig auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdüngermengen zu erreichen, wurden - nicht zuletzt aufgrund der intensiven Empfehlungen der Landwirtschaftskammern - von der Politik, dem BMLRT und den Ländern bestmöglich alle Weichen gestellt:
- Möglichkeit eines Einstiegs in die ÖPUL 2015-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ inkl. Erhöhung der Obergrenze von 30 m³ auf 50 m³ düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche (vorbehaltlich Genehmigung durch Europäische Kommission)
- Erhöhter Fördersatz von 14% für die Verteiltechnik im Rahmen der COVID-19-AWS-Investitionsprämie beantragbar bis 28. Februar 2021
- Erhöhter Fördersatz für die Verteiltechnik von 40% bei der Investitionsförderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung beantragbar ab 1. Februar 2021 (ebenso vorbehaltlich Genehmigung)
Engpass in der Verfügbarkeit der Technik
Leider haben die günstigen Rahmenbedingungen, die intensive Sensibilisierung in Österreich und nicht zuletzt die Vorgaben der deutschen Düngeverordnung dazu geführt, dass derzeit entsprechende Wartezeiten bei den Landtechnikproduzenten und -händlern für den Bezug der Gülleverteiltechnik (Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektor) gegeben sind. Ist der Liefertermin der Gülleverteiltechnik beispielsweise erst Mitte des Jahres 2021 erwartbar, sollte trotzdem noch heuer bis 15. Dezember 2020 die Beantragung für die ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung“ durchgeführt werden. Damit erstreckt sich zwar bereits der erste Förderzeitraum von 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021. Sollte in diesem Zeitraum keine Gülle mangels verfügbarer Technik ausgebracht werden können, sind im MFA 2021 "
null“ (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2021 bis 15. Mai 2022 zur Gänze beantragt und abgegolten werden, sofern im Herbstantrag 2021 auch die Verlängerung der Maßnahme für 2022 abermals beantragt wird.
Darüber hinaus wird versucht, im ÖPUL 2023 die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung“ durch eine Streichung der betrieblichen Mindestausbringungsmenge, durch eine Erhöhung der förderbaren Ausbringungsmenge pro ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche und durch eine Verbesserung der Prämiensätze pro m³ entsprechend attraktiver zu gestalten.
null“ (0) Kubikmeter bei dieser Maßnahme einzutragen. Es erfolgt in diesem Fall keine Prämiengewährung, die Maßnahme bleibt jedoch bestehen und es kann die bodennah ausgebrachte Gülle ab 16. Mai 2021 bis 15. Mai 2022 zur Gänze beantragt und abgegolten werden, sofern im Herbstantrag 2021 auch die Verlängerung der Maßnahme für 2022 abermals beantragt wird.
Darüber hinaus wird versucht, im ÖPUL 2023 die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung“ durch eine Streichung der betrieblichen Mindestausbringungsmenge, durch eine Erhöhung der förderbaren Ausbringungsmenge pro ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche und durch eine Verbesserung der Prämiensätze pro m³ entsprechend attraktiver zu gestalten.