ÖPUL 2023: Begrünung von Ackerflächen

Zwischenfruchtanbau
- Eine Korrektur von Begrünungsvarianten kann noch bis zu den folgend angeführten Antragsfristen getätigt werden:
-- 31. August 2023 für Variante 1, 2 und 3
-- 30. September 2023 für Variante 4, 5, 6 und 7
MFA-Korrekturen sind meist relativ einfach selbsttätig im eAMA durchführbar. Von der AMA gibt es dazu auch ein Erklär-Video: Mehrfachantrag 2023 Online - Begrünungsvarianten:

- Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf Zwischenfrüchte folgt wiederum eine Hauptfrucht. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Aus der Zwischenfruchtbegrünung darf keine Hauptfrucht hervorgehen. - Mit Ausnahme der Variante 6, dürfen winterharte und/oder abfrostende Kulturen ausgesät werden.
- Mischungen mit einem Anteil von über 50% Getreide und/oder Mais (ausgenommen Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz in Variante 6) gelten in dieser Maßnahme nicht als Zwischenfrüchte.
- Sind die angesäten Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich, so braucht es einen Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Variante 7) und mineralischen Stickstoffdüngern ist im Begrünungszeitraum verboten.
- Ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln als auch eine Nutzung der Begrünung in Form einer Mahd (inkl. Abtransport) oder einer Beweidung sind erlaubt, sofern die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und nachwachsen kann. Ein Drusch der Begrünung ist verboten.
- Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
Achtung: Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen sind bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Ein Anwalzen des Saatbettes unmittelbar nach der Anlage der Begrünung ist zur Rückverfestigung jedoch erlaubt.
System Immergrün
Im "System Immergrün“ gelten sowohl Hauptfrüchte als auch Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen.
- Auf 85% der Ackerflächen müssen zu jedem Zeitpunkt des Jahres flächendeckend Begrünungskulturen vorhanden sein. Folgende maximalen Zeiträume ohne Begrünung sind einzuhalten, um dennoch als begrünt zu gelten:
-- 30 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anlage einer Zwischenfrucht
-- 30 Tage zwischen Umbruch der Zwischenfrucht und Anbau einer Hauptfrucht
-- 50 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anbau einer Hauptfrucht
Der Anlagetag von Haupt- und Zwischenfrüchten gilt als Begrünungstag. Der Tag der Hauptfrucht-Ernte bzw. eines Umbruchs zählt nicht als Begrünungstag. - Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien anzubauen.
Bei der Zwischenfrucht-Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober dürfen ausschließlich winterharte Zwischenfrüchte, dann aber auch in Reinsaat, angebaut werden. Ein Umbruch ist in diesen Fällen frühestens am 15. Februar des Folgejahres möglich.
Bei Ernte der Hauptfrucht nach dem 15. Oktober können nur noch Hauptfrüchte angelegt werden, damit die Fläche als begrünt gilt. - Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten beträgt 42 Tage.
- Mischungen mit einem Anteil von über 50% Getreide und/oder Mais gelten auch im "System Immergrün“ nicht als Zwischenfrüchte.
- Untersaaten können als Zwischenfrüchte angerechnet werden, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Zwischenfrucht angenommen.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Stickstoffdüngern ist auf Flächen mit Zwischenfrüchten nicht erlaubt.
- Hinsichtlich Bodenbearbeitung, Pflege und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten die oben bei der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ beschriebenen Vorgaben.
- Es sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen:
-- Ernte der Hauptfrucht
-- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
-- Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)
Ist im Jahr 2024 eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker“ mit den Aussaatverfahren Mulch- und/oder Direktsaat (inkl. Strip-Till) geplant, so ist bereits im MFA 2023 eine entsprechende Begrünungsvariante zu wählen:
- Varianten 2, 4, 5 und 6 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ (Antragsfristen siehe oben) bzw.
- über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrüchte gemäß "System Immergrün“