ÖPUL 2015: Begrünung von Ackerflächen

Für die Begrünungen im Sommer bzw. Herbst 2022 gelten zwar noch die ÖPUL 2015-Bestimmungen, ÖPUL 2023 wirft aber bereits seine Schatten voraus. Details zu den geplanten Bestimmungen des ÖPUL 2023 stehen in dieser Rubrik zur Verfügung. Das ÖPUL 2023 bedarf jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu einzelnen inhaltlichen Änderungen kommen.
Grundlegende Änderung bei Zwischenfruchtanbau
- Die neue GAP-Förderperiode beginnt am 1. Jänner 2023. In Zukunft wird es nur mehr den Mehrfachantrag (MFA) geben (also kein Herbstantrag mehr) und die Begrünung bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ ist im Mehrfachantrag für den folgenden Herbst zu beantragen. Das wurde bereits heuer in dieser Form umgesetzt: Im MFA 2022 wurden die Begrünungsflächen für den Herbst 2022 beantragt.
- Die Umsetzung der “Zwischenfruchtbegrünung“ im Herbst 2022 (Bestimmungen, Prämien) erfolgt somit noch aufgrund der ÖPUL 2015-Bestimmungen - sofern diese Betriebe im Herbstantrag 2021 die Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ verlängert haben.
- Folgende Beantragungsfristen wurden festgesetzt:
* Begrünungsvarianten 1 und 2: 31. August 2022
* Bgrünungsvarianten 3 bis 6: 30. September 2022
Die Beantragung musste entweder bereits im MFA 2022 erfolgt sein oder muss im Rahmen einer MFA-Korrektur bis zu diesen Terminen erfolgen. Im ÖPUL 2023 wird die Begrünungsvariante 3 voraussichtlich bis spätestens 31. August zu beantragen sein. - Die Basis für die erforderlichen 10% Mindestbegrünung bei Teilnahme am “Zwischenfruchtanbau“ stellt der MFA 2022 dar - der bisherige Ackerflächenstichtag 1. Oktober entfällt. Flächenzugänge im Herbst 2022 können daher nicht als Begrünungsflächen beantragt werden.
- Der MFA 2022 gilt als Zahlungsantrag für die Zwischenfrucht-Begrünungen im Herbst 2022; die Zwischenfrucht-Begrünungen Sommer/Herbst 2021 und Sommer/Herbst 2022 werden gemeinsam ausbezahlt. Das könnte sich in bestimmten Fällen nachteilig auswirken (Prämienobergrenzen pro ha im ÖPUL).
System Immergrün
Im ÖPUL 2023 sind Zwischenfrucht-Reinsaaten bei Teilnahme an der Maßnahme “System Immergrün“ (im Rahmen der 85%-Mindestbegrünung) ab 1. Jänner 2023 nicht mehr zulässig. Das ist bereits bei der Anlage von Zwischenfrucht-Begrünungen im Herbst 2022 zu berücksichtigen! Bei Teilnahme an der Maßnahme “System Immergrün“ müssen im Fall von Zwischenfrüchten mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien angebaut werden. Eine Ausnahme stellt unter ÖPUL 2023-Bedingungen der Anbau nach dem 20. September dar; ab diesem Termin dürfen Zwischenfrüchte auch in Reinsaat angebaut werden - diese müssen jedoch winterhart sein.
Daher: Grünschnittroggen in Reinsaat zählt sowohl im ÖPUL 2015 als auch im ÖPUL 2023 als Begrünung.
Daher: Grünschnittroggen in Reinsaat zählt sowohl im ÖPUL 2015 als auch im ÖPUL 2023 als Begrünung.
Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till):
Prämien für eine auf die Begrünung folgende Mulch- oder Direktsaat werden bereits aufgrund der ÖPUL 2023-Bedingungen zu beantragen sein; daher erfolgt die Beantragung im MFA 2023, der ab 2. November 2022 startet.

Begrünung im Sommer / Herbst 2022
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen noch aufgrund der ÖPUL 2015-Bestimmungen - von durchaus gravierenden Änderungen und den Vorgaben aufgrund von ÖPUL 2023 ab 1. Jänner 2023 abgesehen. Während “System Immergrün“-Teilnehmer bereits im Herbst 2022 die Zwischenfrucht-Begrünungen schon nach ÖPUL 2023-Bestimmungen ausrichten müssen, ist der Zwischenfruchtanbau im Herbst 2022 noch nach den bisher bekannten Auflagen durchzuführen. Nachfolgend einige der wichtigsten Bestimmungen für die Begrünungsteilnehmer.
Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage
Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht: 30 Tage
Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht: 50 Tage
- Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten muss im ÖPUL 2015 bis spätestens 1. Oktober. erfolgen, die Anlagedauer von Zwischenfrüchten muss mindestens 35 Tage betragen
- Schlagbezogene Aufzeichnungen führen: Ernte Hauptfrucht, Anlage und Umbruch Zwischenfrucht, Anlage Nachfolge-Hauptfrucht
- In der Maßnahme “Begrünung - Zwischenfruchtanbau“ werden Hauptfrüchte wie zum Beispiel Winterraps oder Kleegras nicht als Begrünungskultur angerechnet; bei Teilnahme an “Begrünung - System Immergrün“ hingegen schon.
- Zwischenfrüchte sind in beiden Begrünungsmaßnahmen wie folgt definiert:
- Im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum für die Begrünung.
- Nicht als Zwischenfrüchte gelten zum Beispiel Getreide und Mais sowie Mischungen mit einem Anteil über 50% Getreide und/oder Mais im Bestand. Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz ist hingegen erlaubt.
- Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (häckseln,…) der Begrünung ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Ein Drusch ist nicht erlaubt. - Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung sowie Verzicht auf Pflanzenschutzmittel ab dem Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
- “System Immergrün“:
Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage
Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht: 30 Tage
Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht: 50 Tage
- Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten muss im ÖPUL 2015 bis spätestens 1. Oktober. erfolgen, die Anlagedauer von Zwischenfrüchten muss mindestens 35 Tage betragen
- Schlagbezogene Aufzeichnungen führen: Ernte Hauptfrucht, Anlage und Umbruch Zwischenfrucht, Anlage Nachfolge-Hauptfrucht
Begrünungsvarianten - \"Zwischenfruchtanbau\" im ÖPIL 2015
VARIANTE | SPÄTESTE ANLAGE | FRÜHESTER UMBRUCH | BEDINGUNGEN |
1 | 31. Juli | 15. Oktober | * Ansaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen (= von Insekten bestäubten) Mischungspartnern * Befahrungsverbot bis 30. September (ausgenommen das Überqueren der Fläche) * Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst * Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett |
2 | 31. Juli | 15. Oktober | * Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern * Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst |
3 | 20. August | 15. November | * Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
4 | 31. August | 15. Februar | * Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
5 | 20. September | 01. März | * Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern |
6 | 15. Oktober | 21. März | * verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz, Winterrübsen, Perko |
DI Karl Thumfart und DI Thomas Weber