ÖPUL 2015: Flächenzugänge im Verpflichtungszeitraum
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Diese Einschränkungen kommen nicht zur Anwendung, wenn Flächen übernommen werden, die bereits beim Vorbewirtschafter mit der gleichen Verpflichtung belegt waren. Die übernommenen Flächen sind in diesen Fällen zur Gänze prämienfähig - unabhängig vom Jahr der Übernahme.
Beispiel: Ein UBB-Betrieb pachtet Flächen von einem anderen UBB-Betrieb.
UBB = Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
Nicht alle Maßnahmen sind von diesen Bestimmungen betroffen. Davon betroffen sind:
Die Höhe der Prämie bzw. die Begrenzung ist abhängig vom jeweiligen Jahr (= MFA) des Flächenzugangs:
Beispiel: Ein UBB-Betrieb pachtet Flächen von einem anderen UBB-Betrieb.
UBB = Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
Nicht alle Maßnahmen sind von diesen Bestimmungen betroffen. Davon betroffen sind:
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
- Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
- Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen
- Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen
- Silageverzicht
- Bewirtschaftung von Bergmähwiesen
- Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
- Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen
- Naturschutz
- Ergebnisorientierter Naturschutzplan
- Biologische Wirtschaftsweise
- Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb
Die Höhe der Prämie bzw. die Begrenzung ist abhängig vom jeweiligen Jahr (= MFA) des Flächenzugangs:
- Flächenzugänge in den Jahren 2016 und 2017 sind bzw. waren zur Gänze prämienfähig.
- Flächenzugänge in den folgenden Jahren sind im Ausmaß von insgesamt 50% der Maßnahmenfläche auf Basis des Jahres 2017 prämienfähig; eine Ausweitung um bis zu 5 ha ist in jedem Fall zulässig.
- Ab 2020 hinzukommende Flächen sind nicht prämienfähig.