AMA informiert über nicht-prämienfähige Flächen im ÖPUL
Um eine Prämienzahlung im Rahmen des ÖPUL erhalten zu können, ist eine deutlich erkennbare Mehrleistung im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen erforderlich. Daher begründet die bloße Einhaltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen noch keinen Anspruch auf Gewährung von ÖPUL-Prämien, informiert die Agrarmarkt Austria (AMA). Ausgenommen davon sind nur Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen "Natura 2000 - Landwirtschaft" und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft". In der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist außerdem geregelt, dass Leistungen, die mit Geldern der öffentlichen Hand (Bund, Land oder Gemeinde) beziehungsweise aufgrund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand gefördert werden, im ÖPUL nicht prämienfähig sind.
Solche Flächen müssen mittels Code "OP" (im ÖPUL nicht prämienfähige Flächen) in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages (MFA)-Flächen gekennzeichnet werden. Die Codierung mit OP ist dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt der AMA bekannt und im INVEKOS-GIS bereits entsprechend abgebildet ist. Dies gilt beispielsweise
Solche Flächen müssen mittels Code "OP" (im ÖPUL nicht prämienfähige Flächen) in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages (MFA)-Flächen gekennzeichnet werden. Die Codierung mit OP ist dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt der AMA bekannt und im INVEKOS-GIS bereits entsprechend abgebildet ist. Dies gilt beispielsweise
- im Gebiet des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg, wo keine Prämie für die Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" gewährt wird, sowie
- in bestimmten Nationalparks, wo mit Ausnahme der Maßnahmen "Alpung und Behirtung" und "Natura 2000 - Landwirtschaft" keine ÖPUL-Prämie ausgezahlt wird.
Nicht prämienfähige Schlagnutzungsarten und Codierungen
Für Schlagnutzungsarten wie Energieholz sowie Reb- und Baumschulflächen, die bei der Digitalisierung zum MFA-Flächen angegeben werden, wird generell keine ÖPUL-Prämie gewährt. Das trifft auch auf alle "Sonstigen Flächen" der jeweiligen Kulturbereiche zu, wie etwa "Sonstige Ackerflächen".
Begrünungsvarianten, die gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen zur Erfüllung von "Greening"-Verpflichtungen im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden, erhalten keine ÖPUL-Begrünungsprämie.
Ebenso erfolgt für mit dem Code "GI" (Grundinanspruchnahme) beantragte Schläge keine Prämiengewährung.
Stillgelegte oder nur gepflegte Flächen (Beantragung als Grünbrache am Acker) sind nur dann im ÖPUL prämienfähig, wenn diese für bestimmte ÖPUL-Maßnahmen zusätzlich mit einem ÖPUL-Code (DIV, BG, AG, OG, WF etc.) beantragt sind. Dies ist allerdings wiederum nicht der Fall, wenn sie gleichzeitig auch als Ökologische Vorrangflächen (Code OVFPV) beantragt werden.
Begrünungsvarianten, die gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen zur Erfüllung von "Greening"-Verpflichtungen im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden, erhalten keine ÖPUL-Begrünungsprämie.
Ebenso erfolgt für mit dem Code "GI" (Grundinanspruchnahme) beantragte Schläge keine Prämiengewährung.
Stillgelegte oder nur gepflegte Flächen (Beantragung als Grünbrache am Acker) sind nur dann im ÖPUL prämienfähig, wenn diese für bestimmte ÖPUL-Maßnahmen zusätzlich mit einem ÖPUL-Code (DIV, BG, AG, OG, WF etc.) beantragt sind. Dies ist allerdings wiederum nicht der Fall, wenn sie gleichzeitig auch als Ökologische Vorrangflächen (Code OVFPV) beantragt werden.
Prämiendifferenzierungen und -einschränkungen
Bei einigen Maßnahmen ist ein bestimmter Viehbesatz an Raufutterverzehrern pro Hektar Grünland- und Ackerfutterfläche im Jahresdurchschnitt erforderlich, um eine höhere oder überhaupt eine ÖPUL-Prämie auf Grünland- und Ackerfutterflächen zu erhalten. Eine Prämiendifferenzierung ist bei den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung", "Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel" und "Biologische Wirtschaftsweise" vorgesehen, je nachdem, ob der Betrieb im Jahresdurchschnitt als Tierhalter oder als Nicht-Tierhalter berechnet wird. Bei der Maßnahme "Silageverzicht" ist eine Prämiendifferenzierung zwischen Milchviehhalter und Tierhalter bzw. Nicht-Tierhalter vorgegeben.
Darüber hinaus gibt es Prämiendifferenzierungen oder Kürzungen bei Überschreitung bestimmter Grenzen. Bei Biodiversitätsflächen am Acker (Code DIV) ist das beispielsweise so geregelt:
Weiters gibt es die "Nationale Obergrenze", die einen maximalen Prämienbetrag pro Hektar vorgibt, der durch Maßnahmenkombination erreicht werden kann. Überschreitende Beträge werden nicht ausbezahlt. Außerdem gibt es Maßnahmen, die hinsichtlich der Prämie nicht auf derselben Fläche miteinander kombinierbar sind. In diesem Fall wird nur die "höherwertige" Maßnahme ausbezahlt.
Die Betriebsgrößenmodulation bewirkt ebenfalls Kürzungen des Fördervolumens bei Betrieben mit mehr als 100 ha.
Eine Prämieneinschränkung kann auch aus Maßnahmenflächenausweitungen resultieren. Dies betrifft Flächen, die neu zum Betrieb hinzugekommen sind und nicht bereits vorher mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Derartige Flächenzugänge am Betrieb sind in den Antragsjahren 2018 und 2019 nur im Ausmaß von 50% auf Basis der Maßnahmenfläche des Jahres 2017 prämienfähig, wobei eine Vergrößerung im Ausmaß von 5 ha jedenfalls prämienfähig ist. Ab dem Antragsjahr 2020 ist kein prämienfähiger Flächenzugang mehr möglich.
Darüber hinaus gibt es Prämiendifferenzierungen oder Kürzungen bei Überschreitung bestimmter Grenzen. Bei Biodiversitätsflächen am Acker (Code DIV) ist das beispielsweise so geregelt:
- bis 5% der Ackerfläche 45 Euro/ha
- 5 bis 10% der Ackerfläche 450 Euro/ha
- über 10% der Ackerfläche wiederum 45 Euro/ha
Weiters gibt es die "Nationale Obergrenze", die einen maximalen Prämienbetrag pro Hektar vorgibt, der durch Maßnahmenkombination erreicht werden kann. Überschreitende Beträge werden nicht ausbezahlt. Außerdem gibt es Maßnahmen, die hinsichtlich der Prämie nicht auf derselben Fläche miteinander kombinierbar sind. In diesem Fall wird nur die "höherwertige" Maßnahme ausbezahlt.
Die Betriebsgrößenmodulation bewirkt ebenfalls Kürzungen des Fördervolumens bei Betrieben mit mehr als 100 ha.
Eine Prämieneinschränkung kann auch aus Maßnahmenflächenausweitungen resultieren. Dies betrifft Flächen, die neu zum Betrieb hinzugekommen sind und nicht bereits vorher mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Derartige Flächenzugänge am Betrieb sind in den Antragsjahren 2018 und 2019 nur im Ausmaß von 50% auf Basis der Maßnahmenfläche des Jahres 2017 prämienfähig, wobei eine Vergrößerung im Ausmaß von 5 ha jedenfalls prämienfähig ist. Ab dem Antragsjahr 2020 ist kein prämienfähiger Flächenzugang mehr möglich.
Um bei all diesen Berechnungsschritten nicht den Überblick zu verlieren, steht im eAMA unter www.eama.at im Bereich Flächen der ÖPUL-Abrechnungsreport zur Verfügung. Darin sind unter anderem die Berechnungsergebnisse je Schlagfläche dargestellt.
Detaillierte Informationen zu den Prämiensätzen und den Modalitäten der Prämienberechnung sind im ÖPUL 2015-Merkblatt sowie in den Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.
Detaillierte Informationen zu den Prämiensätzen und den Modalitäten der Prämienberechnung sind im ÖPUL 2015-Merkblatt sowie in den Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.