Änderung der Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch an die AMA
Verpflichtung der Direktvermarkter
Heuer im Juli wurde die Milchmeldeverordnung 2010 durch die Agrarmarkttransparenzverordnung abgelöst. Für die Direktvermarktung kam es dabei zu einer einzigen Änderung und zwar wurde die Meldefrist um ein Monat vorverlegt.
Das bedeutet, dass Landwirte, welche im Kalenderjahr 2021 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben bis Ende Februar 2022 eine Direktvermarktungsmeldung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 übermitteln müssen. Die eingesetzte Milchmenge, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers) sind dabei anzugeben.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge einer von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein, was insbesondere bedingt, dass der Direktverkäufer seiner Verpflichtung, die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu führen, sorgfältig nachkommt. Die Aufzeichnungen sind (zumindest) vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge einer von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein, was insbesondere bedingt, dass der Direktverkäufer seiner Verpflichtung, die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu führen, sorgfältig nachkommt. Die Aufzeichnungen sind (zumindest) vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Definition der Direktvermarktung
Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.
Hilfestellungen für Meldungen
Als Hilfestellung für die Meldung stehen
- ein Aufzeichnungsheft,
- ein Merkblatt für die Meldung des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch und
- das Meldeformular zur Verfügung.
Meldung muss bis 28. Februar 2022 in der Agrarmarkt Austria eingelangt sein
Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihre Meldung an die AMA zu übermitteln:
- per Post : Agrarmarkt Austria, GB 1/3/8, Dresdner Straße 70, 1200 Wien
- per Fax: 050 3151-396
- per E-Mail: bereich.milch@ama.gv.at